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§ 2.
Wer als Finanzgehilfe zugelassen zu werden wünscht, hat sich durch das Kameral=
amt seines Aufenthaltsorts bei dem Steuerkollegium (Gesamtkollegium) zu melden und
hiebei nachzuweisen:
1. den Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit,
2. einen guten Leumund,
3. den Besuch einer zur Ausstellung des wissenschaftlichen Befähigungszeugnisses
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten deutschen öffentlichen,
oder einer zur Ausstellung des gleichen Zeugnisses berechtigten württembergischen
privaten Lehranstalt, und zwar bis zu der auf einer solchen Schule erlangten
Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst,
4. sein Lebensalter und seine sonstigen persönlichen Verhältnisse.
Das Steuerkollegium erkennt über die Zulassung zur Dienstleistung als Finanz-
gehilfe nach Maßgabe der Bestimmungen, die von dem Finanzministerium über die
Höchstzahl der jährlich zuzulassenden Finanzgehilfen und über deren Auswahl getroffen
werden, und bescheidet die Bewerber. Die Dienstleistung als Finanzgehilfe kann nicht
vor zurückgelegtem 16. Lebensjahre angetreten werden.
§ 3.
Ein Finanzgehilfe hat als solcher mindestens sechsunddreißig Monate und hievon
mindestens dreißig Monate bei einem Kameralamt Dienste zu leisten. Sechs Monate
kann er bei einem Hauptzoll= oder Hauptsteueramt oder bei einem Zollamt zubringen.
Ob und inwieweit die Beschäftigung auch bei anderen Behörden innerhalb oder
außerhalb der Finanzverwaltung in die sechsunddreißigmonatige Dienstleistung eines
Finanzgehilfen eingerechnet werden kann, bleibt der Genehmigung des Ministeriums
vorbehalten.
Die Erlassung näherer Vorschriften über die Zulassung, die Ausbildung und Ver-
wendung der Finanzgehilfen, sowie die Führung der allgemeinen Dienstaufsicht über sie
bleibt dem Finanzministerium vorbehalten.