Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§ 2. 
Wer als Finanzgehilfe zugelassen zu werden wünscht, hat sich durch das Kameral= 
amt seines Aufenthaltsorts bei dem Steuerkollegium (Gesamtkollegium) zu melden und 
hiebei nachzuweisen: 
1. den Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit, 
2. einen guten Leumund, 
3. den Besuch einer zur Ausstellung des wissenschaftlichen Befähigungszeugnisses 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten deutschen öffentlichen, 
oder einer zur Ausstellung des gleichen Zeugnisses berechtigten württembergischen 
privaten Lehranstalt, und zwar bis zu der auf einer solchen Schule erlangten 
Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst, 
4. sein Lebensalter und seine sonstigen persönlichen Verhältnisse. 
Das Steuerkollegium erkennt über die Zulassung zur Dienstleistung als Finanz- 
gehilfe nach Maßgabe der Bestimmungen, die von dem Finanzministerium über die 
Höchstzahl der jährlich zuzulassenden Finanzgehilfen und über deren Auswahl getroffen 
werden, und bescheidet die Bewerber. Die Dienstleistung als Finanzgehilfe kann nicht 
vor zurückgelegtem 16. Lebensjahre angetreten werden. 
§ 3. 
Ein Finanzgehilfe hat als solcher mindestens sechsunddreißig Monate und hievon 
mindestens dreißig Monate bei einem Kameralamt Dienste zu leisten. Sechs Monate 
kann er bei einem Hauptzoll= oder Hauptsteueramt oder bei einem Zollamt zubringen. 
Ob und inwieweit die Beschäftigung auch bei anderen Behörden innerhalb oder 
außerhalb der Finanzverwaltung in die sechsunddreißigmonatige Dienstleistung eines 
Finanzgehilfen eingerechnet werden kann, bleibt der Genehmigung des Ministeriums 
vorbehalten. 
Die Erlassung näherer Vorschriften über die Zulassung, die Ausbildung und Ver- 
wendung der Finanzgehilfen, sowie die Führung der allgemeinen Dienstaufsicht über sie 
bleibt dem Finanzministerium vorbehalten.
	        
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