Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Regierungen selbständig zu. Erfolgt eine derartige Kündigung, so soll der Vertrag für di 
anderen Regierungen weiter in Geltung bleiben, ebenso wie in dem Falle, wenn di 
Königlich Preußische Regierung die Kündigung des Vertrags nicht gegenüber allen dre 
süddeutschen Regierungen aussprechen sollte. 
Artikel 9. 
Die Generallotteriedirektion ist berechtigt, Lose für die Preußisch-Süddeutsche Klassen 
lotterie in den Gebieten der drei süddeutschen Staaten durch die daselbst anzunehmendel 
Lotterieeinnehmer schon vor dem 1. Juli 1912 zu vertreiben und die hierzu nötigen An 
ordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor diesem Zeitpunkte zu treffen. 
Anderseits sind, falls dieser Vertrag von einer Seite gekündigt und nicht durch einer 
anderen Vertrag ersetzt wird, die Regierungen der süddeutschen Staaten befugt, sofern si 
alsdann nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Preußen eine eigene Staats 
lotterie einzurichten oder eine andere Lotterie zuzulassen gewillt sind, die hierzu nötige 
Veranstaltungen, einschließlich des Losevertriebs, schon von dem dem Vertragsablauf 
vorhergehenden 1. Juli ab zu treffen oder zu gestatten. 
Artikel 10. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt es unbenommen, noch mit andere 
Staaten Verträge zur Regelung der Lotterieverhältnisse zu schließen. 
Artikel 11. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden 
der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Berlin bewirkt werden 
Dessen zu Urkund haben die Kommissare den gegenwärtigen Vertrag unterzeichne 
und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen in Berlin, den 29. Juli 1911. 
(L. S.) Fritz von Graevenitz. (L. S.) Dr. Leopold Hegelmaier 
(L. S.) Dr. Wilhelm Wolf. (L. S.) Hans von Schoen. 
(L. S.) Dr. Fritz Nieser. (L. S.) Dr. Felix Lewald. 
(L.S.) Dr. Adbolf Goedecke. (I. S.) Albrecht Lentze.
	        
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