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Regierungen selbständig zu. Erfolgt eine derartige Kündigung, so soll der Vertrag für di
anderen Regierungen weiter in Geltung bleiben, ebenso wie in dem Falle, wenn di
Königlich Preußische Regierung die Kündigung des Vertrags nicht gegenüber allen dre
süddeutschen Regierungen aussprechen sollte.
Artikel 9.
Die Generallotteriedirektion ist berechtigt, Lose für die Preußisch-Süddeutsche Klassen
lotterie in den Gebieten der drei süddeutschen Staaten durch die daselbst anzunehmendel
Lotterieeinnehmer schon vor dem 1. Juli 1912 zu vertreiben und die hierzu nötigen An
ordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor diesem Zeitpunkte zu treffen.
Anderseits sind, falls dieser Vertrag von einer Seite gekündigt und nicht durch einer
anderen Vertrag ersetzt wird, die Regierungen der süddeutschen Staaten befugt, sofern si
alsdann nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Preußen eine eigene Staats
lotterie einzurichten oder eine andere Lotterie zuzulassen gewillt sind, die hierzu nötige
Veranstaltungen, einschließlich des Losevertriebs, schon von dem dem Vertragsablauf
vorhergehenden 1. Juli ab zu treffen oder zu gestatten.
Artikel 10.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt es unbenommen, noch mit andere
Staaten Verträge zur Regelung der Lotterieverhältnisse zu schließen.
Artikel 11.
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden
der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Berlin bewirkt werden
Dessen zu Urkund haben die Kommissare den gegenwärtigen Vertrag unterzeichne
und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in Berlin, den 29. Juli 1911.
(L. S.) Fritz von Graevenitz. (L. S.) Dr. Leopold Hegelmaier
(L. S.) Dr. Wilhelm Wolf. (L. S.) Hans von Schoen.
(L. S.) Dr. Fritz Nieser. (L. S.) Dr. Felix Lewald.
(L.S.) Dr. Adbolf Goedecke. (I. S.) Albrecht Lentze.