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Schlußprotokoll
zum
Staatsvertrage vom 29. Juli 1911.
Die unterzeichneten Kommissare waren heute zusammengetreten, um zum Abschluß
und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen Württemberg,
Bayern und Baden einerseits und Preußen andererseits vereinbarten Staatsvertrags
zu schreiten.
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den Verein-
barungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen ausgenommen worden:
I.
Jede der beteiligten Regierungen schließt den Vertrag nur unter der Voraussetzung
der Zustimmung der Landesvertretung ihres Staates ab.
Wird auf seiten eines der süddeutschen Staaten die erforderliche Zustimmung von der
Landesvertretung nicht erteilt, so soll der Vertrag zwischen der Königlich Preußischen
Regierung und den betreffenden anderen Regierungen oder auch nur der einen anderen
Regierung gleichwohl gelten.
II.
Zu Artikel 1 Abs. 1 und 2.
1. Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung
und die Großherzoglich Badische Regierung sind darüber einig, daß das süddeutsche Mitglied
der Königlich Preußischen Generallotteriedirektion bis auf weitere Vereinbarung von der
Königlich Bayerischen Regierung vorgeschlagen wird. Es ist in Aussicht genommen,
hierzu eine juristisch vorgebildete Persönlichkeit auszuwählen, damit dem Mitgliede gleich-
zeitig Justitiargeschäfte übertragen werden können. Das Mitglied wird von Seiner
Majestät dem Könige von Preußen ernannt werden und während seiner Beschäftigung
bei der Generallotteriedirektion Besoldung und Wohnungsgeldzuschuß aus der Königlich
Preußischen Staatskasse nach Maßgabe der für die Lotteriedirektoren geltenden preußischen
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