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Bestimmungen beziehen, denen es während dieser Zeit auch im übrigen unterworfen sein
soll. Das Mitglied kann von der beteiligten Regierung jederzeit in ihren Landesdienst
zurückberufen werden. Tritt das Mitglied in den Ruhestand, so soll ihm Ruhegehalt nach
den Vorschriften der preußischen Gesetzgebung aus der Königlich Preußischen Staatskasse
gezahlt werden.
2. Die Regierungen der süddeutschen Staaten werden den bezüglich der Zahl oder
der Sitze der Lotterieeinnahmen von der Generallotteriedirektion etwa geäußerten
Bedenken nach Möglichkeit Rechnung tragen.
III.
Zu Artikel 2 Abs. 1 bis 3.
1. Die Bestimmung im Artikel 2 Abs. 1 des Vertrags findet nicht nur auf die nach
Art der gegenwärtigen Staatslotterien als dauernde Einrichtung veranstalteten, sondern
auch auf einmalige Lotterien Anwendung.
2. Die vertragschließenden Regierungen befinden sich darüber im Einverständnisse, daß
die bei Abschluß des Vertrags für die süddeutschen Staaten bereits zugelassenen Privat-
geldlotterien von der Bestimmung im Artikel 2 Abs. 2 des Vertrags insoweit mitberührt
werden, als der Gesamtpreis der nach dem 1. Juli 1912 zur Ausgabe gelangenden Lose
in den dort vorgesehenen Gesamtpreis eingerechnet wird. Ist eine Lotterie in mehreren
Staaten zugelassen, so wird nur der Gesamtpreis der in einem Vertragsstaate zugelassenen
Lose auf den für letzteren vorgesehenen Gesamtpreis angerechnet. Hat eine Ausscheidung
nicht stattgefunden, so erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnisse der Bevölkerungs-
zahlen in den Staaten, in denen die Lotterie zugelassen wurde.
3. Die vertragschließenden Regierungen werden im Interesse des finanziellen Ergeb-
nisses der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie bei Genehmigung oder Zulassung von
Geld-, Sach= oder gemischten Lotterien tunlichste Zurückhaltung üben.
4. Die Regierungen der drei süddeutschen Staaten werden der Königlich Preußischer
Regierung von der Genehmigung oder Zulassung jeder einzelnen Lotterie, dem Namer
und der Firma ihres Generalunternehmers und ihrem Spielplane vierteljährlich Mit.