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teilung machen. Eine gleiche Mitteilung wird die Königlich Preußische Regierung auf Ver-
langen den Regierungen der drei süddeutschen Staaten machen.
5. Unter Lotterien „nach Art der Klassenlotterie“ im Sinne des Artikel 2 Abs. 3 des
Vertrags sind die Lotterien zu verstehen, die in mehreren Klassen und mit steigenden
Gewinnaussichten unter Leistung von Nachzahlungen gespielt werden.
IV.
Zu Artikel 4 Abs. 2.
1. Unter besonderen Steuern und Abgaben sind nur solche Steuern und Abgaben zu
verstehen, die darauf abzielen, das Einkommen der Lotterieeinnehmer, das sie als solche
beziehen, in weitergehendem Maße steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein gelten-
den Steuergesetzen belastet werden würde.
2. Die Lotterieeinnehmer sollen in dieser Eigenschaft steuerlich nicht als selbständige
Gewerbetreibende, die der Gewerbesteuer unterliegen, betrachtet werden.
V.
Zu Artikel 5 Abs. 1 bis 4 und 6.
1. Die Regierungen der süddeutschen Staaten werden die Anordnungen, die sie für die
im Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags bezeichnete Behörde etwa erlassen, zur Kenntnis der
Königlich Preußischen Regierung bringen.
2. Die Lotterieeinnehmer sind nicht Staatsbeamte. Es soll aber den beteiligten Regie-
rungen unbenommen bleiben, zu bestimmen, daß über die Geschäftsfirma der Einnehmer-
stelle das Landeswappen zu setzen ist.
3. Die Regierungen der süddeutschen Staaten werden die von der Generallotterie-
direktion gegen die Annahme eines Lotterieeinnehmers etwa geäußerten Bedenken sowie
die von ihr gegebenen Anregungen auf Bestrafung oder Entlassung eines Lotterieein-
nehmers prüfen und ihnen noch Möglichkeit Rechnung tragen. Wenn trotz des Widerspruchs
der Generallotteriedirektion die Annahme eines Lotterieeinnehmers erfolgt oder von der
Entlassung eines solchen abgesehen wird, so haftet die betreffende Regierung für jeden
hieraus entstehenden Schaden.