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für die nächste Anteilsbemessung maßgebend ist; auch wird sie den bezeichneten Behörden
von dem Plane jeder Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie Kenntnis geben.
5. Wenn in einem Berechnungsjahre (1. Juli bis 30. Juni) im Falle eines Krieges oder
sonstigen Ereignisses Lotterien nicht abgespielt werden sollten, so ist für dieses Jahr an die
süddeutschen Staaten ein Anteil nicht zu zahlen. Sollte aus den vorerwähnten Gründen in
einem Berechnungsjahre nur eine Lotterie oder eine Lotterie nur zum Teile abgespielt
werden, so ist der Anteil für dieses Jahr nur zur Hälfte oder zu dem entsprechenden Teile
zu zahlen. Der Berechnung des Anteils für das nächste Jahr, in dem die regelmäßige Ab-
spielung von Lotterien wieder aufgenommen wird, wird nach Ablauf der Garantiezeit
der Loseabsatz in dem Berechnungsjahre vor Eintritt des Ereignisses zugrunde gelegt,
in dem letztmals die beiden Lotterien abgespielt wurden.
VII.
Zu Artikel 7.
1. Die Königlich Preußische Regierung wird von allen wesentlichen Anderungen des
festgesetzten Spielplans und der geltenden Geschäftsanweisungen für die Generallotterie=
direktion und für die Lotterieeinnehmer den Regierungen der drei süddeutschen Staaten
rechtzeitig vorher Mitteilung zugehen lassen.
2. Die Zahl der den Lotterieeinnehmern zugewiesenen und von ihnen abgesetzten
Lose soll nicht einseitig wieder vermindert werden.
3. Die infolge des Vertrags ausgegebenen neuen Lose sollen in erster Linie auf die süd—
deutschen Staaten nach Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl verteilt und den Lotterie—
einnehmern dieser Staaten zur Verfügung gehalten werden. Wenn und insoweit den
Lotterieeinnehmern eines süddeutschen Staates die hiernach auf den einzelnen Staat ent—
fallende Zahl von Losen noch nicht zugewiesen worden ist, sollen die verfügbar gebliebenen
Lose bei Bedarf in erster Linie den Lotterieeinnehmern dieses Staates zugeteilt werden.
Ebenso soll bei weiteren Vermehrungen der Gesamtzahl der Lose der Preußisch-Süd—
deutschen Klassenlotterie jedesmal eine entsprechende Ausgleichung herbeigeführt werden.
4. Auchimübrigen sollen die Regierungen der süddeutschen Staaten hinsichtlich der Zahl
der ihren Lotterieeinnehmern zuzuweisenden Lose tunlichste Berücksichtigung ihrer Wünsche