Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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und eine gleichmäßige Behandlung ihrer Lotterieeinnehmer gegenüber den preußischen 
Einnehmern im Rahmen des Bedürfnisses des Loseabsatzes erwarten dürfen. 
5. Den süddeutschen Lotterieeinnehmern soll der Loseabsatz nach dem Vertragsausland 
innerhalb der durch die Vorschriften über die Geschäftsführung (Artikel 5 Abs. 4 des Ver- 
trags) gezogenen Grenzen nicht verwehrt sein. 
VIII. 
Zu Artikel 9. 
Für den Vertrieb der Lose durch die beiderseitigen Lotterieeinnehmer der vertrag- 
schließenden Teile gelten die beteiligten Staatsgebiete mit Beginn des Vertriebs der 
Lose zur 1. Preußisch-Süddeutschen (227. Königlich Preußischen) Klassenlotterie unter ein- 
ander als Inland. Die Generallotteriedirektion wird dahin wirken, daß die preußischen 
Lotterieeinnehmer auch schon in der Zeit vor dem 1. Juli 1912 sich jedes Versuchs, Lose in 
den süddeutschen Staaten abzusetzen, enthalten. 
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen vier Ausfertigungen 
des Vertrags sind hierauf von den Kommissaren unterzeichnet und untersiegelt worden und 
es haben die Kommissare der Königlich Württembergischen, der Königlich Bayerischen und 
der Großherzoglich Badischen Regierung, sowie der Königlich Preußischen Regierung je 
eine Ausfertigung des Vertrags und des Schlußprotokolls entgegengenommen. 
So geschehen in Berlin, den 29. Juli 1911. 
Fritz von Graevenitz. Dr. Leopold Hegelmaier. HDr. Wilhelm Wolf. 
Hans von Schoen. Dr. Fritz Nieser. Dr. Lewald. 
Dr. Adolf Goedecke. Albrecht Lentze. 
 
	        
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