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Die Finanzgehilfen stehen während ihrer Dienstleistung in dem Verhältnis von
im Staatsdienst beschäftigten Personen (Art. 118 des Beamtengesetzes). Sie werden
beeidigt.
84.
Die Prüfung für den mittleren Finanzdienst wird vor einer Kommission
abgelegt, die von dem Staatsminister der Finanzen aus Beamten der Finanzverwaltung
gebildet wird.
85.
Die Prüfung findet in der Regel jährlich einmal statt.
Die Meldungen zu der Prüfung sind von denjenigen Kandidaten, die zur Zeit
ihrer Meldung den staatlichen Unterrichtskurs für Finanzgehilfen besuchen, durch Ver-
mittlung des Vorsitzenden des Steuerkollegiums (Gesamtkollegiums), von den anderen
Kandidaten durch Vermittlung des Kameralamts ihres Aufenthaltsorts, wenn sie aber
bei einer Behörde beschäftigt find, durch diese mit einer Außerung über den Stand
ihrer Fachausbildung vor dem 1. Dezember jeden Jahres bei dem Finanzministerium
einzureichen.
Das Ministerium entscheidet über die Zulassung der Kandidaten, verfügt die
Vorladung der Zugelassenen zu der Prüfung und läßt die nicht zugelassenen Kandidaten
von ihrer Zurückweisung unter Angabe des Grundes in Kenntnis setzen.
86.
Der Meldung zu der Prüfung sind beizulegen:
1. eine Darlegung der persönlichen Verhältnisse und des Lebenslaufs des Kandidaten,
2. der Nachweis, daß der Kandidat vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die
Prüfung stattfindet, das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat,
3. der Nachweis über den Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit,
4. der Nachweis über seine Zulassung (§ 2) und seine Dienstleistung als Finanz-
gehilfe, seine Leistungen und sein Verhalten während dieser Zeit,
5. für die Zeit, während der er nicht bei einer Finanzbehörde (§ 3) beschäftigt
war, ein Zeugnis des Gemeinderats seines Aufenthaltsorts über sein Verhalten,
6. die Militärpapiere des Kandidaten.