Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Die Finanzgehilfen stehen während ihrer Dienstleistung in dem Verhältnis von 
im Staatsdienst beschäftigten Personen (Art. 118 des Beamtengesetzes). Sie werden 
beeidigt. 
84. 
Die Prüfung für den mittleren Finanzdienst wird vor einer Kommission 
abgelegt, die von dem Staatsminister der Finanzen aus Beamten der Finanzverwaltung 
gebildet wird. 
85. 
Die Prüfung findet in der Regel jährlich einmal statt. 
Die Meldungen zu der Prüfung sind von denjenigen Kandidaten, die zur Zeit 
ihrer Meldung den staatlichen Unterrichtskurs für Finanzgehilfen besuchen, durch Ver- 
mittlung des Vorsitzenden des Steuerkollegiums (Gesamtkollegiums), von den anderen 
Kandidaten durch Vermittlung des Kameralamts ihres Aufenthaltsorts, wenn sie aber 
bei einer Behörde beschäftigt find, durch diese mit einer Außerung über den Stand 
ihrer Fachausbildung vor dem 1. Dezember jeden Jahres bei dem Finanzministerium 
einzureichen. 
Das Ministerium entscheidet über die Zulassung der Kandidaten, verfügt die 
Vorladung der Zugelassenen zu der Prüfung und läßt die nicht zugelassenen Kandidaten 
von ihrer Zurückweisung unter Angabe des Grundes in Kenntnis setzen. 
86. 
Der Meldung zu der Prüfung sind beizulegen: 
1. eine Darlegung der persönlichen Verhältnisse und des Lebenslaufs des Kandidaten, 
2. der Nachweis, daß der Kandidat vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die 
Prüfung stattfindet, das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat, 
3. der Nachweis über den Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit, 
4. der Nachweis über seine Zulassung (§ 2) und seine Dienstleistung als Finanz- 
gehilfe, seine Leistungen und sein Verhalten während dieser Zeit, 
5. für die Zeit, während der er nicht bei einer Finanzbehörde (§ 3) beschäftigt 
war, ein Zeugnis des Gemeinderats seines Aufenthaltsorts über sein Verhalten, 
6. die Militärpapiere des Kandidaten.
	        
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