Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

8 
8ST. 
Die Prüfung geschieht schriftlich und mündlich. 
Bei der schriftlichen Prüfung werden allen Kandidaten die gleichen Aufgaben zu 
sofortiger, unter Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt. 
Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen. 
88. 
Gegenstände der Prüfung sind: 
1. 
die wesentlichen Bestimmungen der Reichsverfassung und des württembergischen 
Staatsrechts, 
die Einrichtung der württembergischen Finanzverwaltung, 
das Reichs-, Landes- und Gemeindesteuerwesen, einschließlich des Zollwesens, 
das württembergische Etats-, Kassen- und Rechnungswesen, sowie die Be— 
stimmungen über die Abrechnung mit dem Reich, 
5. die Grundzüge des in Württemberg geltenden bürgerlichen Rechts, 
. die Hauptregeln des Zivilprozesses, besonders im Mahn= und Zwangsvoll= 
streckungsverfahren, sowie des Strafprozesses. 
89. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, die nicht ausdrücklich zu- 
gelassen worden sind, ist den Kandidaten verboten. 
Ein Kandidat, der sich einer Verletzung dieses Verbotes schuldig macht, wird durch 
Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen; wird die Ver- 
fehlung erst nach Abschluß der Prüfung entdeckt, so wird dem Kandidaten ein Prüfungs- 
zeugnis nicht erteilt oder das schon ausgestellte Zeugnis entzogen. 
Gleiche Ahndung trifft einen Kandidaten, der während der Prüfung anderen zur 
Lösung der gestellten Aufgabe behilflich ist oder von anderen solche Hilfe annimmt. 
8 10. 
Die bei der Prüfung für befähigt erklärten Kandidaten erhalten Zeugnisse, welche 
die zuerkannte Befähigungsstufe angeben, von dem Vorstand und den Mitgliedern der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.