Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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1) dem Staatsministerium gegen seine ständigen Räte und gegen sämtliche Beamte 
des Verwaltungsgerichtshofs, jedoch gegen die Mitglieder dieses Gerichtshofs 
nur wegen einer in unmittelbarem amtlichem Verkehr mit dem Staatsministerium 
oder seinem Präsidenten begangenen Verletzung der Dienstpflicht; 
2) dem Präsidenten des Staatsministeriums gegen die Kanzlei- und Unterbeamten 
des Staatsministeriums; gegen die ständigen Räte des Staatsministeriums kann 
er die Ordnungsstrafe des Verweises verhängen; 
3) den Staatsministern oder Departementschefs gegen alle ihnen unmittelbar oder 
mittelbar untergebenen Beamten. 
Dem Vorstand des Justizministeriums steht jedoch diese Strafbefugnis gegen 
Richter nur wegen Verletzungen der Dienstpflicht zu, die in unmittelbarem amt— 
lichem Verkehr mit diesem Ministerium begangen worden sind. Soweit der Vorstand 
des Justizministeriums hienach nicht zuständig ist, wird er erforderlichenfalls die 
zuständige richterliche Disziplinarbehörde zum Einschreiten veranlassen; 
4) dem Verwaltungsgerichtshof gegen seine Mitglieder mit Ausnahme der aus 
den ständigen Räten des Staatsministeriums entnommenen oder dem Oberlandes- 
gericht angehörenden Mitglieder, sowie gegen seine Kanzlei= und Unterbeamten, 
ferner gegen Beamte der nachgesetzten Stellen wegen einer in unmittelbarem 
amtlichem Verkehr mit ihm begangenen Verletzung der Dienstpflicht. 
g3. 
Der Vorstand des Verwaltungsgerichtshofs kann wegen Verfehlungen im Dienste 
selbst gegen die ihm untergebenen Kanzlei- und Unterbeamten und, wenn die Verfehlungen 
in unmittelbarem amtlichem Verkehr mit ihm begangen worden sind, gegen alle Beamte 
der nachgesetzten Stellen die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis zum 
Betrag von einhundert Mark, verhängen; gegen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts- 
hofs, soweit sie dessen Ordnungsstrafgewalt unterworfen sind (vergl. § 2 Nr. 4), kann er 
nur Verweise verhängen.
	        
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