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1) dem Staatsministerium gegen seine ständigen Räte und gegen sämtliche Beamte
des Verwaltungsgerichtshofs, jedoch gegen die Mitglieder dieses Gerichtshofs
nur wegen einer in unmittelbarem amtlichem Verkehr mit dem Staatsministerium
oder seinem Präsidenten begangenen Verletzung der Dienstpflicht;
2) dem Präsidenten des Staatsministeriums gegen die Kanzlei- und Unterbeamten
des Staatsministeriums; gegen die ständigen Räte des Staatsministeriums kann
er die Ordnungsstrafe des Verweises verhängen;
3) den Staatsministern oder Departementschefs gegen alle ihnen unmittelbar oder
mittelbar untergebenen Beamten.
Dem Vorstand des Justizministeriums steht jedoch diese Strafbefugnis gegen
Richter nur wegen Verletzungen der Dienstpflicht zu, die in unmittelbarem amt—
lichem Verkehr mit diesem Ministerium begangen worden sind. Soweit der Vorstand
des Justizministeriums hienach nicht zuständig ist, wird er erforderlichenfalls die
zuständige richterliche Disziplinarbehörde zum Einschreiten veranlassen;
4) dem Verwaltungsgerichtshof gegen seine Mitglieder mit Ausnahme der aus
den ständigen Räten des Staatsministeriums entnommenen oder dem Oberlandes-
gericht angehörenden Mitglieder, sowie gegen seine Kanzlei= und Unterbeamten,
ferner gegen Beamte der nachgesetzten Stellen wegen einer in unmittelbarem
amtlichem Verkehr mit ihm begangenen Verletzung der Dienstpflicht.
g3.
Der Vorstand des Verwaltungsgerichtshofs kann wegen Verfehlungen im Dienste
selbst gegen die ihm untergebenen Kanzlei- und Unterbeamten und, wenn die Verfehlungen
in unmittelbarem amtlichem Verkehr mit ihm begangen worden sind, gegen alle Beamte
der nachgesetzten Stellen die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis zum
Betrag von einhundert Mark, verhängen; gegen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts-
hofs, soweit sie dessen Ordnungsstrafgewalt unterworfen sind (vergl. § 2 Nr. 4), kann er
nur Verweise verhängen.