Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Steuerkollegiums zu, soweit die Verfehlung im Dienst des Gesamtkollegiums be- 
gangen ist. 
(2) Die Strafbefugnis der in Abs. 1 Nr. II bis IV genannten Vorstände beschränkt sich 
auf die Abrügung von Verfehlungen im Dienste selbst. 
2 Die in Abs. 1 Nr. III Ziff. 1 und Nr. IV genannten Vorstände können gegen die ihnen 
unmittelbar untergebenen Mitglieder des Kollegiums die Strafe des Verweises ver- 
hängen. Die Strafbefugnis der in Abs. 1 Nr. III und IV genannten Vorstände gegenüber 
den Beamten der nachgesetzten Stellen greift Platz, wenn diese die Verfehlung in unmittel- 
barem amtlichem Verkehr mit dem Vorstand begangen haben. 
§6. 
Die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis zum Betrag von fünfzig 
Mark, können wegen Verfehlungen im Dienste selbst verhängen: 
I. Im Justizdepartement: 
die Vorstände der Strafanstalten gegen die ihnen untergebenen Beamten und Ausseher; 
II. Im Departement des Innern: 
1) die Vorstände der Oberämter gegen die ihnen untergebenen Beamten. 
Gegen die Beamten des höheren Dienstes sind sie nur zu Verweisen befugt; 
2) die Vorstände der Straßenbauinspektionen und der Wasserbauinspektion, die 
Vorstände der Kulturinspektionen und der Staatstechniker für das öffentliche 
Wasserversorgungswesen gegen die ihnen untergebenen Beamten. 
Gegen die Regierungsbaumeister sind sie nur zu Verweisen befugt; 
3) die Vorstände der K. Heilanstalten, der Landeshebammenschule, der Hafendirektion 
in Friedrichshafen und der Arbeitshäuser gegen die ihnen unmittelbar untergebenen 
Kanzlei= und Unterbeamten; 
4) der Landoberstallmeister gegen die ihm untergebenen Beamten. 
Gegen die Gestütstierärzte und den Gestütskassier ist er nur zu Verweisen be- 
fugt;
	        
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