Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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III. Im Departement des Kirchen= und Schulwesens: 
die Vorstände der Unterrichtsanstalten, Erziehungshäuser und Sammlungen 
gegen die ihnen untergebenen Kanzlei= und Unterbeamten. 
Gegen die sonstigen ihnen unterstellten Beamten, sowie gegen die ihnen 
unterstellten Lehrer und Lehrerinnen sind sie, soweit sich nicht aus den für sie 
erlassenen besonderen Dienstanweisungen ein anderes ergibt, zu Verweisen befugt; 
IV. Im Finanzdepartement: 
1) die Vorstände der Bezirkssteuerämter (Kameralämter und Hauptsteueramt Stutt- 
gart), der Hauptzollämter, der Bezirksbauämter, der Forstämter, der Hütten- 
werke und Salinen, sowie des Münzamts gegen die ihnen unmittelbar unter- 
gebenen Beamten, jedoch gegen die Beamten des höheren Dienstes mit Be- 
schränkung auf Verweise; 
2) die Kommandeure der Forst= und Steuerwache gegen die Forstwarte und Steuer- 
aufseher, wenn die Verfehlung in unmittelbarem amtlichem Verkehr mit dem 
Kommandeur begangen worden ist. 
87. 
(0) Im Departement der auswärtigen Angelegenheiten, Ver- 
kehrsabteilung können die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis 
zum Betrag von zwanzig Mark, wegen Verfehlungen im Dienste selbst verhängen: 
1) die Vorstände der Hilfsbureaus der Generaldirektion der Staatseisenbahnen und 
der Generaldirektion der Posten und Telegraphen gegen die ihnen untergebenen 
Beamten; 
2) die Vorstände der Eisenbahnbetriebsinspektionen gegen die Stations-, Abfertigungs-, 
Eisenbahntelegraphen-, Zugförderungs= und Zugbegleitbeamten ihres Bezirks, 
soweit nicht eine der in Nr. 4 aufgeführten Dienststellen zuständig ist und wegen 
der in Frage kommenden Verfehlung Untersuchung eingeleitet hat;
	        
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