Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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3) die Vorstände der Eisenbahn-Bau-, Maschinen= und Werkstätteninspektionen, 
der Eisenbahntelegraphen- und der Dampfschiffahrtsinspektion und der für Eisen- 
bahnneubauten eingesetzten Behörden gegen die ihnen untergebenen Beamten; 
4) die Vorstände der Bahnstationen I. und II. Klasse und der Güterstellen Stuttgart, 
Ulm und Heilbronn gegen die bei diesen Dienststellen verwendeten Beamten, die 
Vorstände der Bahnstationen I. Klasse außerdem gegen die im Eisenbahntele- 
graphen-, Zugförderungs= und Zugbegleitdienst verwendeten Beamten wegen 
der auf der Station begangenen Dienstverfehlungen; 
— Für die Behandlung von Beschwerden gegen Ordnungsstrafen, die von den 
Vorständen der Bahnstationen I. und II. Klasse und der Güterstellen Stuttgart, 
Ulm und Heilbronn verhängt werden, gilt die Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen als nächst vorgesetzte Behörde im Sinn des Art. 79 Abs. 1 des 
Beamtengesetzes; sie ist daher zur Entscheidung zuständig. — 
5) die Vorstände der Postämter I. und II. Klasse, der Bahnpostämter, des Telegraphen- 
amts Stuttgart, des Postscheckamts, der Telegrapheninspektionen, der Telegraphen- 
materialverwaltung und der Telegraphenwerkstätte gegen die ihnen untergebenen 
Beamten, die Vorstände der Postämter I. und II. Klasse außerdem gegen Post- 
begleiter und Postillione wegen der Dienstverfehlungen, die am Sitz des Postamts 
oder einer ihm zugeteilten Postagentur oder auf Kursstrecken begangen werden, 
welche das Postamt oder eine ihm zugeteilte Postagentur berühren, sofern der Be- 
schuldigte nicht einem andern Postamt I. oder II. Klasse unterstellt ist; 
6) die Betriebsoberinspektoren der Eisenbahnverwaltung, die Eisenbahnbetriebs= und 
Verkehrskontrolleure und die im Bezirksaufsichtsdienst verwendeten Postbetriebs- 
inspektoren gegen die Beamten des betreffenden Dienstzweigs, jedoch mit Be- 
schränkung auf die Zuwiderhandlungen gegen die von ihnen selbst ausgehenden 
Weisungen. 
(2) Die in Abs. 1 unter Nr. 1 bis 5 genannten Amtsvorstände können von der vorgesetzten 
Generaldirektion ermächtigt werden, auch wegen solcher Verfehlungen, die nicht im Dienste 
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