Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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zur Vermeidung der Streichung aus der Liste ihre Meldung zum 1. Dezember 
jeden Jahres — erstmals in dem auf die Vormerkung folgenden Kalenderjahr — 
zu erneuern haben. 
5. In Ziffer 23 ist in Abs. 1 der letzte Satz 
„Die nicht mehr . . .. ... . .. . . . . verlangt wird“ zu streichen. 
Die Absätze 4 bis 6 kommen in Wegfall. 
6. Ziffer 34 hat zu lauten: 
34. Die Anstellungsbehörde kann von dem einzuberufenden Stellenanwärter die 
Vorlegung eines neuen Strafregisterauszugs und Vermögenszeugnisses ver- 
langen. 
7. Ziffer 35 Abs. 2 fällt weg. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 26. Juni 1912. 
In Vertretung: 
Pischek. v. Schroeder. 
  
Verfügung der Ministerien des Innern und des nirchen= und Schulweseus, 
betreffend die Grundbestimmungen der Zentralstelle für Gewerbe und Handel. Vom 28. Juni 1912. 
Für die Zentralstelle für Gewerbe und Handel sind mit Allerhöchster, nach Anhörung 
des Staatsministeriums erteilter Genehmigung Seiner Königlichen Maje- 
stät unter Aufhebung der Verfügungen des Ministeriums des Innern vom 30. No- 
vember 1900 (Reg. Bl. S. 849), vom 7. Dezember 1903 (Reg. Bl. S. 527) und vom 
16. Juli 1909 (Reg. Bl. S. 138) folgende Grundbestimmungen getroffen worden. 
Grundbestimmungen der Zentralstelle für Gewerbe und Handel. 
I. Aufgabe. 
81. 
Der Zentralstelle liegt ob: 
1. auf dem Gebiet der pflegenden Verwaltung die staatliche Förderung von Gewerbe 
und Handel (§8§ 2 bis 5);
	        
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