Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

209 
8 10. 
Die Organe der Zentralstelle sind: 
1. der Vorstand (§ 11); 
2. das Verwaltungskollegium (8§ 12); 
3. das Gesamtkollegium (§ 18). 
8 11. 
Dem Vorstand kommt die Dienststellung eines Kollegialdirektors zu. 
812. 
(1) Das Verwaltungskollegium besteht aus: 
1. dem Vorstand; 
2. den im Hauptamt zu Mitgliedern der Zentralstelle bestellten Verwaltungs= und 
technischen Beamten; 
3. den nebenamtlich bestellten Mitgliedern; 
4. den außerordentlichen Mitgliedern, die durch Königliche Ernennung berufen 
werden; 
5. den Gewerbeinspektoren. 
(2) In den in § 37 bezeichneten Fällen treten dem Verwaltungskollegium fünf Beiräte 
(§ 14) hinzu. 
(3) Die Vorstände der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens können 
jederzeit den einschlägigen Verhandlungen anwohnen und einzelne mit dem Gegenstand 
der Verhandlung besonders vertraute Beamte mit beratender Stimme dazu abordnen. 
(4) In einzelnen Fällen kann der Vorstand besondere Sachverständige mit beratender 
Stimme beiziehen. 
8 13. 
Dem Verwaltungskollegium kommen die Befugnisse eines Landeskollegiums zu. 
8 14. 
(0) Die Beiräte, die dem Verwaltungskollegium hinzutreten (§ 12 Abs. 2), werden von 
den Beiräten des Gesamtkollegiums aus ihrer Mitte gewählt. Zu wählen sind zwei Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.