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treter der Handelskammern, je ein Vertreter der Handwerkskammern, der Lohnarbeiter
und der vom Ministerium des Innern berufenen Beiräte und zwar, soweit sich unter den
letzteren kaufmännische oder technische Angestellte befinden, einer derselben.
(2) Aus jeder der vier Gruppen ist für jeden Beirat ein Stellvertreter zu wählen, der im
Falle der Verhinderung des Beirats eintritt.
(8) Der Wahl gehen Vorschläge der einzelnen genannten Gruppen voran.
g 15.
1) Die Wahl der Beiräte des Verwaltungskollegiums und ihrer Stellvertreter erfolgt
auf die Dauer von drei Kalenderjahren.
(2) Sie wird regelmäßig in der ersten Gesamtkollegiumssitzung vorgenommen, die nach
Ablauf der Wahlperiode stattfindet. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann der Vorstand der
Zentralstelle die Wahl auf die folgende Sitzung des Gesamtkollegiums verschieben.
68) Die Beiräte des Verwaltungskollegiums und ihre Stellvertreter bleiben nach Ablauf
der Wahlperiode so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
8 16.
(1) Das Ausscheiden eines Beirats aus dem Gesamtkollegium zieht sein Ausscheiden aus
dem Verwaltungskollegium ohne weiteres nach sich.
(2) Für den Ausgeschiedenen ist in der nächsten Sitzung des Gesamtkollegiums für den
Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen.
*2 Beiräte, die nach Ablauf ihrer Berufung ins Gesamtkollegium sofort von neuem
in dieses berufen werden, bleiben ohne neue Wahl Beiräte des Verwaltungskollegiums bis
zum Ablauf der ordentlichen Wahlperiode (§ 15 Abst. 1).
17.
(1) Für die Wahl der Beiräte des Verwaltungskollegiums gelten neben den allgemeinen
Bestimmungen des 8 42 die nachstehenden Vorschriften.
(2) Findet schriftliche Wahl statt, so werden alle fünf Beiräte in einem Wahlgang gewählt,
und zwar hat jedes Beiratsmitglied des Gesamtkollegiums so viele Namen aus jeder der