Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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treter der Handelskammern, je ein Vertreter der Handwerkskammern, der Lohnarbeiter 
und der vom Ministerium des Innern berufenen Beiräte und zwar, soweit sich unter den 
letzteren kaufmännische oder technische Angestellte befinden, einer derselben. 
(2) Aus jeder der vier Gruppen ist für jeden Beirat ein Stellvertreter zu wählen, der im 
Falle der Verhinderung des Beirats eintritt. 
(8) Der Wahl gehen Vorschläge der einzelnen genannten Gruppen voran. 
g 15. 
1) Die Wahl der Beiräte des Verwaltungskollegiums und ihrer Stellvertreter erfolgt 
auf die Dauer von drei Kalenderjahren. 
(2) Sie wird regelmäßig in der ersten Gesamtkollegiumssitzung vorgenommen, die nach 
Ablauf der Wahlperiode stattfindet. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann der Vorstand der 
Zentralstelle die Wahl auf die folgende Sitzung des Gesamtkollegiums verschieben. 
68) Die Beiräte des Verwaltungskollegiums und ihre Stellvertreter bleiben nach Ablauf 
der Wahlperiode so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. 
8 16. 
(1) Das Ausscheiden eines Beirats aus dem Gesamtkollegium zieht sein Ausscheiden aus 
dem Verwaltungskollegium ohne weiteres nach sich. 
(2) Für den Ausgeschiedenen ist in der nächsten Sitzung des Gesamtkollegiums für den 
Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen. 
*2 Beiräte, die nach Ablauf ihrer Berufung ins Gesamtkollegium sofort von neuem 
in dieses berufen werden, bleiben ohne neue Wahl Beiräte des Verwaltungskollegiums bis 
zum Ablauf der ordentlichen Wahlperiode (§ 15 Abst. 1). 
17. 
(1) Für die Wahl der Beiräte des Verwaltungskollegiums gelten neben den allgemeinen 
Bestimmungen des 8 42 die nachstehenden Vorschriften. 
(2) Findet schriftliche Wahl statt, so werden alle fünf Beiräte in einem Wahlgang gewählt, 
und zwar hat jedes Beiratsmitglied des Gesamtkollegiums so viele Namen aus jeder der
	        
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