Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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g 21. 
(1) Der Ausschuß der Versicherungsanstalt Württemberg wählt vier Beiräte des Gesamt— 
kollegiums und ebensoviele Stellvertreter. 
(2) Wahlberechtigt sind nur die in einem gewerblichen Arbeitsverhältnis stehenden Ver— 
treter der Versicherten. 
(3) Wählbar sind deutsche, männliche, zum Amt eines Schöffen fähige, in einem gewerb- 
lichen Betrieb des Landes beschäftigte Lohnarbeiter, die das 30. Lebensjahr zurückgelegt 
haben. 
(4) Bei der Wahl der vier Beiräte und ihrer Stellvertreter hat auf die vier Kreise des 
Landes je ein Beirat und ein Stellvertreter zu entfallen. 
(0) Im Fall gleichzeitiger Verhinderung eines Beirats und seines Stellvertreters beruft 
der Vorstand der Zentralstelle einen der anderen Stellvertreter. 
8 22. 
(1) Die von den Handelskammern und von den Handwerkskammern bestellten Beiräte 
und deren Stellvertreter versehen ihr Amt bis zu der ersten Sitzung, die von der wahl- 
berechtigten Kammer nach dem Abschluß der jeweils nächsten Wahlen zu der Kammer 
(Art. 18 des Handelskammergesetzes und § 103c der Gewerbeordnung) abgehalten wird. 
Jedoch hat das Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Kammer auch den Verlust der Eigen- 
schaft eines Beirats oder eines Stellvertreters zur Folge. 
(2) Die Beiräte aus dem Stande der Lohnarbeiter werden auf die Dauer von drei Jahren 
gewählt und bleiben nach Ablauf dieser Wahlperiode so lange im Amt, bis ihre Nachfolger 
das Amt angetreten haben. Ebenso behalten diese Beiräte, wenn sie nach der Wahl nicht 
weiter in Arbeit stehen, aber in Württemberg verbleiben und keinen selbständigen Ge— 
werbebetrieb beginnen, noch während sechs Monaten seit dem Austritt aus der Beschäftigung 
die Mitgliedschaft bei. 
(3) Für vorzeitig ausgeschiedene Beiräte und Stellvertreter ist außer im Falle der Auf— 
lösung einer Handwerkskammer (§ 1030 der Gewerbeordnung) eine Ersatzwahl für den 
Rest der Wahlperiode vorzunehmen.
	        
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