Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 23. 
(1) Die ordentlichen Wahlen der Beiräte der Handels= und der Handwerkskammern und 
ihrer Stellvertreter sind auf die Tagesordnung der ersten Sitzung, welche die Gesamtheit 
der wahlberechtigten Kammer nach dem Abschluß der Wahlen und der Beiwahlen zu der 
Kammer abhält, zu setzen. 
(2) Die Wahl sämtlicher Beiräte erfolgt in geheimer Abstimmung. 
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat. Erhält 
im ersten Wahlgang keiner diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Stichwahl statt, 
auf die die meisten Stimmen gefallen sind. 
(4) Im übrigen sind für das Verfahren bei der Wahl die Bestimmungen der Geschäfts- 
ordnung bezw. des Statuts der Kammer und der Satzungen der Versicherungsanstalt 
Württemberg maßgebend. 
8 24. 
Das Ergebnis der Wahl, ebenso das etwaige vorzeitige Ausscheiden eines Beirats 
oder eines Stellvertreters ist der Zentralstelle anzuzeigen. 
g 26. 
(1) Beschwerden gegen die Gültigkeit der Wahl sind binnen zwei Wochen vom Tage der 
Wahl an bei der Zentralstelle anzubringen. 
(2) Soweit nur Mitglieder eines der Wahlkörper für wählbar erklärt sind, kann eine 
Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß dem Gewählten die Eigenschaft eines berech- 
tigten Mitglieds des Wahlkörpers fehle. 
(3) Hält die Zentralstelle die Beschwerde für begründet oder beanstandet sie die Wahl 
von sich aus, so hat sie den Gewählten unter Angabe der Gründe hiervon in Kenntnis 
zu setzen mit der Aufforderung, sich binnen zwei Wochen hierzu zu erklären. 
(4) Kommt eine Erklärung nicht ein oder stimmt der Gewählte ausdrücklich der Auffassung 
der Zentralstelle zu, so erklärt die Zentralstelle die Wahl für ungültig, falls der Gewählte 
nicht freiwillig verzichtet. 
(5) Hält die Zentralstelle eine Beschwerde für unbegründet oder erklärt sich der Ge-
	        
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