Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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schrift über die Verhandlung das Stimmenverhältnis bei den Vertretern der Handels- 
kammern, den Vertretern der Handwerkskammern, den Vertretern der Lohnarbeiter, den 
durch Ernennung berufenen Beiräten und bei den Mitgliedern des Verwaltungskollegiums 
getrennt anzugeben. 
G) Das Gleiche hat bei Mitteilung von Gutachten an andere Behörden und bei Vorlagen 
an das Ministerium zu geschehen, wenn die Ansicht der Mehrheit des Verwaltungskolle- 
giums von dem Gesamtbeschluß abweicht. In diesem Falle ist stets, nötigenfalls nachträg- 
lich, namentliche Abstimmung vorzunehmen. 
(0 Die Ansicht der Minderheit ist auf deren Verlangen in das Gutachten oder die Vorlage 
an das Ministerium aufzunehmen. Außerdem ist jedes Mitglied berechtigt, die schriftliche 
Niederlegung seiner Ansicht in der Niederschrift über die Verhandlung zu verlangen. 
g 34. 
Die Beiräte können Anträge, die sich nicht auf Gegenstände der Tagesordnung be- 
ziehen, stellen. Sie sind jedoch dem Vorstand mindestens drei Tage vor der Sitzung 
schriftlich mitzuteilen. 
g 36. 
# Diejenigen Geschäfte, die der Beratung und Beschlußfassung des Gesamtkollegiums 
nicht unterliegen, werden vom Verwaltungskollegium teils im Bureau, teils im Kollegium 
erledigt. 
(2) Das Verwaltungskollegium hat außerdem die Beschlüsse des Gesamtkollegiums zu 
vollziehen. 
9 36. 
Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung im Verwaltungskollegium unterliegen: 
1. die Beratung von Organisations-, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Fragen, 
soweit ihre Behandlung durch das Gesamtkollegium nicht geboten (§ 29 Nr. 1) 
oder nicht möglich ist und soweit es sich nicht um Fragen von geringerer Bedeutung 
handelt; 
2. die Vorberatung der dem Gesamtkollegium zu unterbreitenden Gegenstände, ins-
	        
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