Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Stimmenmehrheit, auch kann sie in gleicher Weise für die in Abs. 1 bezeichnete 
Zeitdauer einen zweiten Vizepräsidenten wählen. Gehört der Präsident nicht 
den standesherrlichen Mitgliedern (§ 129 Ziff. 2) an, so muß der erste Vize- 
präsident der Zahl der Standesherren entnommen werden. Tritt infolge eines 
Wechsels in der Person des Präsidenten der Fall ein, daß weder dieser noch 
der erste Vizepräsident ein Standesherr ist, so erlischt das Amt des letzteren 
sofort und ist eine Neuwahl vorzunehmen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. Juli 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Gesch, 
betreffend die israelitische Religionsgemeinschaft. Vom 8. Juli 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
(1) Die israelitische Religionsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 
(2) Sie ordnet und verwaltet ihre kirchlichen Angelegenheiten vorbehaltlich der von dem 
Ministerium des Kirchen- und Schulwesens auszuübenden Staatsaufsicht selbständig nach 
Maßgabe einer von der Israelitischen Oberkirchenbehörde aufzustellenden Kirchenver— 
fassung. Die Erlassung und etwaige Änderung dieser Verfassung bedürfen der Königlichen 
Genehmigung.
	        
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