Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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und Verwaltungsvorschriften, die stiftungsgemäße Verwendung der Stiftungen und die 
Erhaltung des Grundstocks. 
Art. 5. 
"1 Die bürgerlichen Behörden sind verpflichtet, den kirchlichen Behörden bei Feststellung 
der Grundlagen der kirchlichen Besteuerung, sowie bei Anlegung von Personallisten die 
Einsichtnahme der erforderlichen Akten zu gestatten. 
2) Die Geheimhaltung solcher amtlicher Mitteilungen liegt den kirchlichen Behörden in 
gleichem Umfang ob wie den bürgerlichen. 
Art. 6. 
Die Errichtung und Auflösung von Kirchengemeinden sowie Anderungen im Bestand 
und in der Einteilung der Rabbinatsbezirke bedürfen der Zustimmung des Ministeriums 
des Kirchen= und Schulwesens. 
Art. 7. 
1 Die israelitischen Kirchenvorsteherämter sind befugt, über die ihrer Dienstaufsicht 
unterstellten Beamten wegen Dienstverfehlungen als Ordnungsstrafen Verweise und 
Geldstrafen bis zu 12 /( zu verhängen. 
2) Die Geldstrafen fließen in die Kasse der Kirchengemeinde. 
(6) Gegen Strafverfügungen der Kirchenvorsteherämter kommt den Betroffenen binnen 
der Ausschlußfrist von zwei Wochen die Beschwerde an die Israelitische Oberkirchenbehörde 
zu, die in ihrem engeren Rat auf die Beschwerde endgültig entscheidet. 
(0 Der Vollzug einer Geldstrafe wider den Willen des Bestraften steht ausschließlich dem 
engeren Rat der Israelitischen Oberkirchenbehörde zu. Dieser hat hiebei zu prüfen, ob die 
Strafverfügung nicht zu beanstanden ist. 
Art. 8. 
(1) Die Anstellung der Rabbiner erfolgt auf den Vorschlag der Israelitischen Oberkirchen- 
behörde durch das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. Die Zulassung zu einem 
Rabbinat ist durch den Nachweis einer vom Staat für entsprechend anerkannten wissen- 
schaftlichen Vorbildung bedingt.
	        
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