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dergl. in Betracht, soweit sie Bauten im Sinne des Art. 29 der Bauordnung dar-
stellen. Dagegen sind solche Bauwerke ausgeschlossen, die sich im Innern von Ge-
bäuden befinden, wie Treppen, Decken, Kamine und dergl. Im übrigen sollen nur
Bauwerke von wirklichem künstlerischem oder geschichtlichem Wert aufgenommen werden.
86.
In dem Denkmalverzeichnis sind die einzelnen Bandenkmale nach Lage, Zeit und
Herstellung und tunlichst auch nach Stilrichtung genau zu bezeichnen und mit fort-
laufender Nummer und unter Angabe der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Grund-
stücke, auf denen sie sich befinden, sowie des Verfügungsberechtigten (Eigentümers oder
sonstigen Berechtigten) einzutragen. Ebenso sind die bebauten und unbebauten Grund-
stücke in der Umgebung der Denkmale, soweit sie unter Denkmalschutz gestellt sind,
genau zu bezeichnen.
Bei den in dem Inventarwerk der württembergischen Kunst= und Altertums-
denkmale oder an anderer Stelle schon verzeichneten Bauwerken ist auf die fragliche
Stelle hinzuweisen. Auch ist das Verzeichnis tunlichst durch eine Sammlung von
Abbildungen zu ergänzen.
Bei allen Baugesuchen, auf die die Bestimmungen des Art. 07 der Bauordnung
Anwendung finden, ist nach Fertigstellung des Baus dem Denkmalrat auf Verlangen
eine der Ausführung entsprechende Ausfertigung der Baupläne und Zeichnungen
vorzulegen.
Auch sonst sollen Anderungen in den maßgebenden Verhältnissen, insbesondere in
der Person des Verfügungsberechtigten oder in dem Bestand des Baudenkmals und
seiner Umgebung, von dem Verfügungsberechtigten, der Ortsbehörde oder von dem
Oberamt dem Denkmalrat zur Richtigstellung des Verzeichnisses angezeigt werden.
87.
Gegen die beabsichtigte Eintragung eines Bauwerks in das Denkmalverzeichnis
kann der Verfügungsberechtigte binnen zwei Wochen vom Zeitpunkte der erfolgten
mündlichen oder schriftlichen Mitteilung an beim Denkmalrat oder bei derjenigen Be-
hörde, welche die Mitteilung gemacht hat, Einsprache erheben. In diesem Fall ist