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zum Ausschank von Branntwein umfaßt, mit mindestens 30 M anzusetzen. Diese
Sätze finden auch dann Anwendung, wenn die Veränderung zu einer Erhöhung
des Steuerkapitals nicht führt.
b) Erlangt der Inhaber einer Wirtschaftserlaubnis an Stelle der bisherigen Be-
rechtigung in einem andern Wirtschaftsanwesen eine neue Erlaubnis innerhalb
desselben Gemeindebezirks, so ist die für die letztmals erteilte Erlaubnis nach-
weislich bezahlte Sportel auf die neu anzusetzende Sportel anzurechnen.
Als Sportel hat bei der Anrechnung zu verbleiben:
wenn die neue Erlaubnis sich auf ein Anwesen bezieht, in dem bisher ein
Wirtschaftsbetrieb bestanden hat, der Betrag von mindestens 80 .KA, bei einem
Gewerbesteuerkapital von nicht mehr als 200 .K von mindestens 40 AM,
wenn die neue Erlaubnis auf ein Anwesen sich bezieht, in dem bis dahin
ein Wirtschaftsbetrieb nicht bestanden hat (vergl. Ziff. 3), der Betrag von
mindestens 150 .A, bei einem Gewerbesteuerkapital von nicht mehr als 200 .K von
mindestens 80 AM.
Die Mindestsätze erhöhen sich je um 10 .K, wenn die neue Erlaubnis zugleich
das Recht zum Ausschank von Branntwein umfaßt.
Ist in den vorbezeichneten Fällen die bisherige Erlaubnis vor dem 20. August
1911 erteilt, so gilt als hiefür nachweislich bezahlt die Sportel, die aus dem an
diesem Tage bestehenden Gewerbesteuerkapital anzusetzen gewesen wäre.
) Wird derjenige, dem die Wirtschaftserlaubnis erteilt wurde, aus dem Wirtschafts-
gewerbe nicht zur Gewerbesteuer veranlagt, so ist eine Sportel von 40 bis
3 000 .K anzusetzen.
5. für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines dinglichen Wirtschaftsrechts,
für die Genehmigung der Verlegung eines solchen sowie für die Erlaubnis zu
sonstigen wesentlichen Anderungen der Räume, auf denen das Recht ruht,
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