Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

237 
Art. 5. 
In die bei Feststellung des Ruhegehalts in Betracht kommende Dienstzeit ist auch die 
ständige, sowie die der Vollendung des 23. Lebensjahrs folgende unständige Tätigkeit an 
höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 2 des Gesetzes vom 8. August 1907, betreffend 
die höheren Mädchenschulen (Reg. Bl. S. 349), an privaten Frauenarbeitsschulen im Sinne 
des Art. 18 des Gesetzes, betreffend die Gewerbe= und Handelsschulen, in der Fassung vom 
14. August 1911 (Reg. Bl. S. 511) und an den in Art. 14 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes 
genannten Anstalten einzurechnen. In gleicher Weise kann die Dienstzeit an den in Art. 14 
Abs. 2 des gegenwärtigen Gesetzes genannten Anstalten eingerechnet werden. 
Art. 6. 
(1) Auf die Strafversetzung eines ständigen Lehrers oder einer ständigen Lehrerin ohne 
Verlust an Gehalt (Art. 72 Nr. 1 a des Beamtengesetzes) finden die Bestimmungen des 
Beamtengesetzes über Ordnungsstrafen Anwendung; zu ihrer Anordnung ist der Ober- 
schulrat befugt. Im Falle des Art. 76 Abs. 2 des Beamtengesetzes bleibt dem Oberschulrat 
vorbehalten, auch auf diese Maßregel im Wege des Ordnungsstrafverfahrens zu erkennen. 
(2:) Gegen die Anordnung der Strafversetzung nach Abs. 1 findet Beschwerde gemäß 
Art. 79 des Beamtengesetzes statt. Ebenso kann durch eine bei dem Oberschulrat ein- 
zureichende schriftliche Erklärung innerhalb von 8 Tagen die Entscheidung des Disziplinar- 
hofes angerufen werden, die in öffentlich-mündlicher Verhandlung erfolgt. Die Er- 
greifung des einen Rechtsmittels hat den Ausschluß des andern zur Folge. 
(3s) Wenn bei Einleitung oder im Laufe eines Ordnungsstrafverfahrens gegen einen 
ständigen Lehrer oder eine ständige Lehrerin angezeigt ist, daß es die Strafversetzung ohne 
Verlust an Gehalt nach sich ziehen wird, so kann der Oberschulrat die vorläufige Dienst- 
enthebung des Lehrers oder der Lehrerin (Suspension vom Amte) auch ohne Einleitung 
eines förmlichen Disziplinarverfahrens verfügen. 
(4) Endet das Verfahren mit der Verurteilung zu der genannten Ordnungsstrafe, so finden 
die Bestimmungen des Art. 111 Abs. 3 des Beamtengesetzes sinngemäße Anwendung; 
andernfalls sind die Bestimmungen in Art. 113 des Beamtengesetzes maßgebend. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.