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Art. 5.
In die bei Feststellung des Ruhegehalts in Betracht kommende Dienstzeit ist auch die
ständige, sowie die der Vollendung des 23. Lebensjahrs folgende unständige Tätigkeit an
höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 2 des Gesetzes vom 8. August 1907, betreffend
die höheren Mädchenschulen (Reg. Bl. S. 349), an privaten Frauenarbeitsschulen im Sinne
des Art. 18 des Gesetzes, betreffend die Gewerbe= und Handelsschulen, in der Fassung vom
14. August 1911 (Reg. Bl. S. 511) und an den in Art. 14 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes
genannten Anstalten einzurechnen. In gleicher Weise kann die Dienstzeit an den in Art. 14
Abs. 2 des gegenwärtigen Gesetzes genannten Anstalten eingerechnet werden.
Art. 6.
(1) Auf die Strafversetzung eines ständigen Lehrers oder einer ständigen Lehrerin ohne
Verlust an Gehalt (Art. 72 Nr. 1 a des Beamtengesetzes) finden die Bestimmungen des
Beamtengesetzes über Ordnungsstrafen Anwendung; zu ihrer Anordnung ist der Ober-
schulrat befugt. Im Falle des Art. 76 Abs. 2 des Beamtengesetzes bleibt dem Oberschulrat
vorbehalten, auch auf diese Maßregel im Wege des Ordnungsstrafverfahrens zu erkennen.
(2:) Gegen die Anordnung der Strafversetzung nach Abs. 1 findet Beschwerde gemäß
Art. 79 des Beamtengesetzes statt. Ebenso kann durch eine bei dem Oberschulrat ein-
zureichende schriftliche Erklärung innerhalb von 8 Tagen die Entscheidung des Disziplinar-
hofes angerufen werden, die in öffentlich-mündlicher Verhandlung erfolgt. Die Er-
greifung des einen Rechtsmittels hat den Ausschluß des andern zur Folge.
(3s) Wenn bei Einleitung oder im Laufe eines Ordnungsstrafverfahrens gegen einen
ständigen Lehrer oder eine ständige Lehrerin angezeigt ist, daß es die Strafversetzung ohne
Verlust an Gehalt nach sich ziehen wird, so kann der Oberschulrat die vorläufige Dienst-
enthebung des Lehrers oder der Lehrerin (Suspension vom Amte) auch ohne Einleitung
eines förmlichen Disziplinarverfahrens verfügen.
(4) Endet das Verfahren mit der Verurteilung zu der genannten Ordnungsstrafe, so finden
die Bestimmungen des Art. 111 Abs. 3 des Beamtengesetzes sinngemäße Anwendung;
andernfalls sind die Bestimmungen in Art. 113 des Beamtengesetzes maßgebend.
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