Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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von dem Oberamt, in großen und mittleren Städten von dem Ortsvorsteher oder dem 
an seiner Stelle vom Gemeinderat nach Art. 110 Abs. 1 der Bauordnung bezeichneten 
Beamten unter entsprechender Belehrung über die rechtlichen Folgen des Eintrags ein 
Verständigungsversuch vorzunehmen. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift auf- 
zunehmen, die von dem leitenden Beamten und den Beteiligten zu unterzeichnen und 
dem Denkmalrat einzusenden ist. 
88. 
(1) Von der Anordnung der Eintragung in das Denkmalverzeichnis ist der Ver— 
fügungsberechtigte in Kenntnis zu setzen. Er kann hiegegen innerhalb eines Monats 
von der Eröffnung an Beschwerde an das Ministerium des Innern bei diesem selbst 
oder bei dem Denkmalrat oder der die Anordnung der Eintragung eröffnenden Behörde 
erheben. Das Ministerium des Innern entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium 
des Kirchen= und Schulwesens. Seine Entscheidung ist endgültig. 
2 Ist gegen den Eintragungsbeschluß nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben oder ist 
die Beschwerde vom Ministerium abgewiesen worden, so ist die Eintragung zu voll- 
ziehen und gemäß § 86 Abs. 3 der Vollzugsverfügung zur Bauordnung nach Vorschrift 
des § 9 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung vom 6. Oktober 1907 öffentlich 
bekannt zu machen. Die Eintragung ist auch gegenüber den Rechtsnachfolgern des Ver- 
fügungsberechtigten wirksam. 
G) Die Löschung oder Anderung eines Eintrags in dem Denkmalverzeichnis erfolgt 
auf Grund eines Beschlusses des Denkmalrats mit Genehmigung des Ministeriums 
des Innern. Die Löschung oder Anderung des Eintrags ist den Verfügungsberechtigten 
mitzuteilen und in gleicher Weise wie die Eintragung öffentlich bekannt zu machen. 
89. 
() Die Stadtdirektion Stuttgart und jedes Oberamt erhalten einen Auszug aus 
dem Denkmalverzeichnis, in dem alle in ihrem Bezirk vorhandenen Baudenkmale, nach 
Gemeinden geordnet, eingetragen sind (Bezirksdenkmalverzeichnis). 
2 Ebenso erhalten die Gemeinden über die innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen 
Baudenkmale einen Auszug aus dem Bezirksdenkmalverzeichnis, der das Ortsdenkmal- 
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