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Art. 7.
(1) Beider Strafversetzung ohne Verlust an Gehalt sind, wenn der Lehrer oder die Lehrerin
bisher neben dem gesetzlichen Gehalt eine Zulage oder einen Ergänzungsgehalt gemäß
Art. 12 Abs. 3 des Lehrerbesoldungsgesetzes bezogen hatte, zur Vermeidung einer Minde-
rung des bisherigen pensionsberechtigten Diensteinkommens die die gesetzlichen Gehalts-
sätze übersteigenden Bezüge, soweit sie nach Betrag und Zeitdauer pensionsberechtigt waren,
als Ergänzungsgehalt aus der Staatskasse weiterzureichen. Das gleiche gilt für die
Versetzung nach Art. 19 des Beamtengesetzes.
(2) Ein Ergänzungsgehalt der in Abs. 1 bestimmten Art kann auch dann gereicht werden,
wenn die Versetzung auf einen vom Oberschulrat veranlaßten Antrag des Lehrers oder
der Lehrerin erfolgt.
Art. 8.
(1) Lehrerinnen dürfen nur an Mädchenklassen, an unteren Knabenklassen und an unteren,
sowie in besonderen Fällen mit Genehmigung des Oberschulrats auch an mittleren ge-
mischten Schulklassen beschäftigt werden.
(:2: Vor der Anstellung einer Lehrerin auf Lebenszeit sind die Gemeindekollegien zu hören.
Art. 9.
(1) Die Lehrerinnen verlieren im Falle ihrer Verehelichung den Anspruch auf ihre Stelle
und auf einen Ruhegehalt.
(2) Die Belassung einer verheirateten Lehrerin auf ihrer Stelle und in ihren seitherigen
Bezügen oder ihre Verwendung auf einer anderen Stelle kann in stets widerruflicher Weise
mit Zustimmung des Gemeinderats und des Ortsschulrats erfolgen. Nach Lösung der
Ehe ist die Anstellung oder Wiederanstellung auf Lebenszeit möglich.
(53) Die in Art. 21 Abs. 2 des Beamtengesetzes bestimmte Ersatzverbindlichkeit wird für
Lehrerinnen durch den Dienstaustritt zum Zweck der Verehelichung nicht begründet.
Art. 10.
()JFachlehrer und Fachlehrerinnen, letztere insbesondere für weibliche Handarbeiten
und Haushaltungskunde, können an Volksschulen entweder im Hauptamt oder im Neben-
amt beschäftigt werden.