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2. Die Pensionsberechtigung erlischt, vorbehältlich der Bestimmung des Art. 5
Satz 2, mit dem freiwilligen Austritt oder der Entlassung aus dem Dienste der Anstalt.
Als entlassen gilt ein Anstaltslehrer insbesondere auch dann, wenn er zu einer Strafe
rechtskräftig verurteilt worden ist, die für einen öffentlichen Diener den Verlust des
Amts kraft Gesetzes zur Folge gehabt hätte. Die durch die Verleihung der Pensions-
berechtigung begründeten Ansprüche erlöschen ebenso, wenn ein in den Ruhestand
versetzter Lehrer zur Zeit des aktiven Dienstes Handlungen begangen hat, die, wären
sie früher bekannt geworden, seine Entlassung zur Folge gehabt hätten.
3. Von dem Austritt oder der Entlassung eines pensionsberechtigten Lehrers oder
Erziehers hat die Leitung der Anstalt dem Oberschulrat unter Angabe der Gründe des
Austritts oder der Entlassung alsbald Nachricht zu geben; auch ist sie auf Verlangen
zu weiterer Auskunfterteilung hierüber verpflichtet.
((e) In übrigen finden auf die bleibende Versetzung von Anstaltslehrern in den Ruhestand
sowie auf die Bewilligungen für ihre Hinterbliebenen die Bestimmungen des dritten und
vierten Abschnitts des Beamtengesetzes mit denjenigen Anderungen und Ergänzungen,
welche sie durch das gegenwärtige Gesetz erfahren, sinngemäße Anwendung. Ein Verfahren
im Sinne der Art. 35 und 36 des Beamtengesetzes wird jedoch von dem Oberschulrat nur
auf Anrufen der Anstaltsleitung eingeleitet; auch beginnt die Bezahlung des Sterbenach-
gehalts (Art. 54 des Beamtengesetzes) unmittelbar nach dem Tode des Anstaltslehrers.
(7) Die nach Abs. 1, 2 und 5 Nr. 1 und 2 etwa erforderlichen Verfügungen trifft der Ober-
schulrat mit Genehmigung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens.
Art. 15.
Den israelitischen Volksschullehrern werden bei der bleibenden Versetzung in den
Ruhestand in die pensionsberechtigte Dienstzeit auch die Jahre eingerechnet, die sie im aus-
schließlichen (mit einem Volksschuldienst nicht verbundenen) Vorsängeramt in ständiger
Anstellung oder vom zurückgelegten 23. Lebensjahr an in unständiger Verwendung zuge-
bracht haben.