Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

245 
20. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 18. Juli 1912. 
Inhalt: 
Ausführungsgesetz zur Reichsversicherungsordnung. Vom 8. Juli 1912. S. 245. 
Ausführungsgesetz zur Reichsversicherungsordnung. Vom 8. Juli 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Gemeinsame Vorschriften. 
Zu §§ 28 und 111 der Reichsversicherungsordnung. 
Art. 1. 
(1) Wenn in einer Gemeinde der Ortsvorsteher die ihm durch die Reichsversicherungsord— 
nung und die Vollzugsvorschriften hiezu übertragenen Geschäfte nicht selbst wahrnehmen 
kann, so ist ein besonderer Gemeindebeamter anzustellen, auf den diese Aufgaben mit Aus- 
nahme der Verhängung von Strafen und der Zwangsvollstreckung zur selbständigen Er-
	        
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