Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

14 
verzeichnis bildet, und auf dem Rathaus oder an einem anderen geeigneten Ort auf- 
zubewahren und zu jedermanns Einsicht bereit zu halten ist. 
8 10. 
Die nach Art. 97 Abs. 4 der Bauordnung zuständige staatliche Behörde ist das 
Ministerium des Innern, das seine Erklärung nach Rücksprache mit dem Finanz- 
ministerium abgibt. 
Diese Verfügung tritt am 1. April 1912 in Kraft. 
Stuttgart, den 14. Januar 1912. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Aulagen, in denen Thomasschlacke gemahlen 
oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. Vom 20. Januar 1912. 
Die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Einrichtung und 
den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomas- 
schlackenmehl gelagert wird, vom Dor np (Reichs-Gesetzbl. S. 7#) der höheren Ver- 
waltungsbehörde zugewiesenen Befugnisse sind von den Kreisregierungen wahrzunehmen. 
Durch vorstehende Bestimmung wird die Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 30. Juli 1909 (Reg. Bl. S. 145) ersetzt. 
Stuttgart, den 20. Januar 1912. Pischek. 
Bekauntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Errichtung eines Kaufmannsgerichtes. Vom 20. Januar 1912. 
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1004 (Reichs-Gesetzbl. S. 266) ist in 
Ravensburg für den Bezirk dieser Stadtgemeinde ein Kaufmannsgericht errichtet 
worden. Es ist am 26. September 1911 in Wirksamkeit getreten. 
Stuttgart, den 20. Januar 1912. Pischek. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.