Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Zu 88 1037 und 1038 der Reichsversicherungsordnung. 
Art. 8. 
(0) Die in § 1037 bezeichneten Paragraphen der Reichsversicherungsordnung finden auf 
die landwirtschaftliche Unfallversicherung in Württemberg nur insoweit Anwendung, 
als sie in den folgenden Artikeln ausdrücklich für anwendbar erklärt sind. 
(k) Soweit es sich um landwirtschaftliche Betriebe handelt, die einer über das Landesgebiet 
hinausreichenden Berufsgenossenschaft angehören, hat es bei den Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung sein Bewenden. 
II. Organisation der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. 
Art. 9. 
Die nach Art. 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz vom 5. Mai 1886, 
betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Be- 
trieben beschäftigten Personen, vom 4. März 1888 (Reg. Bl. S. 89) errichteten landwirt- 
schaftlichen Berufsgenossenschaften bleiben in ihrem Bestande, vorbehaltlich der nach den 
§88 960 und 961 in Verbindung mit § 1039 der Reichsversicherungsordnung zulässigen 
Anderungen, erhalten. 
Art. 10. 
Für die Überweisung eines Betriebs an eine andere Berufsgenossenschaft, sowie für 
den Ubergang der Unfalllast und eines Teils der Rücklage gelten die §§ 666 bis 669 und 
671 bis 673 in Verbindung mit § 969 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
Art. 11. 
Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung und ihre Geschäftsordnung, 
soweit dies nicht durch Gesetz geschehen ist, durch eine Satzung, welche die Genossenschafts- 
versammlung beschließt. 
Art. 12. 
Die Satzung muß bestimmen über 
1. Namen, Sitz und Bezirk der Genossenschaft, 
2. Zusammensetzung, Rechte und Pflichten des Vorstands,
	        
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