Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

250 
Art. 13. 
2 Die Satzung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Soll die Geneh- 
migung versagt werden, so entscheidet über sie die Beschlußkammer; die Gründe der Ver- 
sagung sind mitzuteilen. 
(2) Im übrigen gelten die 88 973 und 974 der Reichsversicherungsordnung entsprechend 
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des nach den §8 682 und 683 der Reichsversicherungs- 
ordnung zuständigen Reichsversicherungsamts (Beschlußsenats) das Oberversicherungsamt 
(Beschlußkammer) und an die Stelle des nach § 683 der Reichsversicherungsordnung zu- 
ständigen Bundesrats das Ministerium des Innern tritt. 
Art. 14. 
(0) Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der Mitglieder. 
2) Zu Vertretern können die Genossenschaftsmitglieder und deren gesetzliche Vertreter, 
sowie die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe gewählt werden, sofern sie nach § 12 der 
Reichsversicherungsordnung wählbar sind. 
(8) In der Genossenschaftsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 
( Für die Gewählten gilt § 21 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
Art. 15. 
Vorbehältlich der Bestimmung des Art. 23 werden die Mitglieder der Genossenschafts- 
versammlung von den Mitgliedern der Ausschüsse der landwirtschaftlichen Bezirksvereine, 
in denjenigen Bezirken aber, in denen ein landwirtschaftlicher Verein nicht besteht, von den 
bei der jeweils nächsten Amtsversammlung stimmberechtigten Mitgliedern derselben, im 
Stadtdirektionsbezirk Stuttgart von den Mitgliedern des Gemeinderats Stuttgart, nach 
den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Stimmenzahl der einzelnen Wähler 
richtet sich nach der Summe der auf ihren Bezirk entfallenden Umlagekapitale, geteilt durch 
die Zahl der für den Bezirk wahlberechtigten Personen. Im übrigen wird das Wahl- 
verfahren durch eine von dem Ministerium des Innern zu erlassende Wahlordnung 
geregelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.