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Art. 16.
(0) Der Vorstand verwaltet die Genossenschaft, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes
bestimmen.
G) Der Genossenschaftsversammlung bleibt vorbehalten,
1. die Vorstandsmitglieder zu wählen,
2. die Satzung zu ändern,
3. die Jahresrechnung unter Mitwirkung des Oberversicherungsamts anzuerkennen
(Art. 42),
4. für die Mitglieder der Organe der Genossenschaft die Höhe des Pauschbetrags für
Zeitverlust und der Sätze für Reisekosten zu bestimmen.
(3) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsitzenden
des Genossenschaftsvorstands werden von einem Beamten ausgeübt, der hiefür durch das
Ministerium des Innern in widerruflicher Weise bestellt wird. Er braucht nicht Mitglied
der Genossenschaft zu sein.
(4) Für die Besorgung der Geschäfte des Vorsitzenden ist eine von dem Ministerium des
Innern festzusetzende Vergütung aus der Genossenschaftskasse zu gewähren. Die ihm bei
auswärtigen Geschäften gegenüber der Genossenschaft zustehenden Diäten und Reisekosten
richten sich nach den einschlägigen Vorschriften für staatliche Beamte.
Art. 17.
(0) Zu Mitgliedern des Vorstands oder zu Vertrauensmännern können die Genossen—
schaftsmitglieder und deren gesetzliche Vertreter, sowie die bevollmächtigten Leiter ihrer
Betriebe gewählt werden, sofern sie nach § 12 der Reichsversicherungsordnung wählbar
sind.
(2) Im übrigen finden auf den Genossenschaftsvorstand und die Vertrauensmänner auch
die §§ 5 bis 7, 17 bis 21, 23 und 24 der Reichsversicherungsordnung mit der Maßgabe An-
wendung, daß an die Stelle der nach §§ 20 und 23 Abs. 1 zuständigen Aufsichtsbehörde das
Oberversicherungsamt und an die Stelle des nach § 24 Abs. 3 zuständigen Reichsver-
sicherungsamts (Beschlußsenat) das Oberversicherungsamt (Beschlußkammen) tritt.