Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 16. 
(0) Der Vorstand verwaltet die Genossenschaft, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes 
bestimmen. 
G) Der Genossenschaftsversammlung bleibt vorbehalten, 
1. die Vorstandsmitglieder zu wählen, 
2. die Satzung zu ändern, 
3. die Jahresrechnung unter Mitwirkung des Oberversicherungsamts anzuerkennen 
(Art. 42), 
4. für die Mitglieder der Organe der Genossenschaft die Höhe des Pauschbetrags für 
Zeitverlust und der Sätze für Reisekosten zu bestimmen. 
(3) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsitzenden 
des Genossenschaftsvorstands werden von einem Beamten ausgeübt, der hiefür durch das 
Ministerium des Innern in widerruflicher Weise bestellt wird. Er braucht nicht Mitglied 
der Genossenschaft zu sein. 
(4) Für die Besorgung der Geschäfte des Vorsitzenden ist eine von dem Ministerium des 
Innern festzusetzende Vergütung aus der Genossenschaftskasse zu gewähren. Die ihm bei 
auswärtigen Geschäften gegenüber der Genossenschaft zustehenden Diäten und Reisekosten 
richten sich nach den einschlägigen Vorschriften für staatliche Beamte. 
Art. 17. 
(0) Zu Mitgliedern des Vorstands oder zu Vertrauensmännern können die Genossen— 
schaftsmitglieder und deren gesetzliche Vertreter, sowie die bevollmächtigten Leiter ihrer 
Betriebe gewählt werden, sofern sie nach § 12 der Reichsversicherungsordnung wählbar 
sind. 
(2) Im übrigen finden auf den Genossenschaftsvorstand und die Vertrauensmänner auch 
die §§ 5 bis 7, 17 bis 21, 23 und 24 der Reichsversicherungsordnung mit der Maßgabe An- 
wendung, daß an die Stelle der nach §§ 20 und 23 Abs. 1 zuständigen Aufsichtsbehörde das 
Oberversicherungsamt und an die Stelle des nach § 24 Abs. 3 zuständigen Reichsver- 
sicherungsamts (Beschlußsenat) das Oberversicherungsamt (Beschlußkammen) tritt.
	        
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