254
(2) Werden von dem Grundsteuerpflichtigen für ein nach dem Steuerbuch einheitliches
Grundstück mehrere Personen als Betriebsunternehmer bezeichnet, so ist zugleich die Art,
in der die Verteilung der Beiträge auf diese Personen erfolgen soll, anzugeben; auch hat
der Grundsteuerpflichtige die Zustimmung der beteiligten Betriebsunternehmer zu dieser
Beitragsverteilung nachzuweisen.
(8) Wenn der Grundsteuerpflichtige den Beitrag entrichtet hat, obwohl er nicht der
Betriebsunternehmer ist, so kann er, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, die Rück-
erstattung des Beitrags von dem Betriebsunternehmer beanspruchen, soweit er dessen
Heranziehung zu dem Beitrag nach Abs. 1 und 2 hätte beantragen können.
6) Streitigkeiten über solche Ersatzansprüche werden von dem Versicherungsamt ent-
schieden, in dessen Bezirk sich der Sitz des versicherungspflichtigen Betriebs befindet.
(5) Gegen die Entscheidung des Versicherungsamts ist Beschwerde an das Oberver-
sicherungsamt zulässig, das endgültig entscheidet. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen
nach Eröffnung der versicherungsamtlichen Entscheidung bei dem Versicherungsamt oder
Oberversicherungsamt anzubringen.
Art. 25.
(1) Die nach den 88 915 bis 920 und 922 der Reichsversicherungsordnung der landwirt-
schaftlichen Unfallversicherung unterliegenden Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe,
für welche Grundsteuerkapitale nicht festgesetzt sind, die Betriebsteile oder Nebenbetriebe
jedoch nur insoweit dies durch die Satzung bestimmt ist (Art. 21 Abs. 1 Satz 3), werden
nach Vernehmung der Gemeindebehörde vom Vorstand oder einem durch die Satzung be—
stimmten andern Genossenschaftsorgan zu Umlagekapitalen in Höhe des durchschnittlichen
jährlichen Reinertrags besonders eingeschätzt. Das Ministerium des Innern kann näheres
hierüber anordnen.
(2) Die Gemeindebehörde kann die Betriebsunternehmer zur Anmeldung solcher Betriebe
und zur Erteilung von Auskunft anhalten. Wird die angesonnene Anmeldung unterlassen
oder die Auskunft nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, so hat die Gemeinde-
behörde nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse zu verfahren.
(8) Das Ergebnis der Einschätzung ist dem Betriebsunternehmer durch Vermittlung der