Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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pflichtet ist. Aus Anlaß eines Wechsels in der Person des Steuerpflichtigen oder Betriebs- 
unternehmers oder im Falle der Einstellung des Betriebs während des Geschäftsjahres 
findet ein Ersatzanspruch gegen die Genossenschaft nicht statt. 
Art. 29. 
Für jeden Gemeindebezirk ist von der Gemeindebehörde alljährlich auf den vom 
Ministerium des Innern festzusetzenden Zeitpunkt dem Vorstand der landwirtschaftlichen 
Berufsgenossenschaft eine Katasternachweisung vorzulegen, die den Gesamtbetrag des für 
das laufende Steuerjahr festgestellten Grundsteuerkapitals des Gemeindebezirks und des 
für die Umlegung der Beiträge zu der Berufsgenossenschaft nach Art. 21, 25 bis 27 und 30 
sich ergebenden Zugangs und Abgangs enthält. 
Art. 30. 
Befinden sich Bestandteile versicherungspflichtiger Betriebe im Bezirk einer anderen 
württembergischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als derjenigen, zu welcher 
der Betrieb gehört, so sind deren Umlagekapitale auf den vom Ministerium des Innern 
festzusetzenden Zeitpunkt der Gemeindebehörde des Betriebssitzes mitzuteilen. 
Art. 31. 
Der Genossenschaftsvorstand prüft die ihm vorgelegten Katasternachweisungen und 
stellt für jede Gemeinde den Betrag des Umlagekapitals fest. Gegen eine von dem Inhalt 
der vorgelegten Katasternachweisung abweichende Feststellung kann der Gemeinderat binnen 
zwei Wochen seit der Eröffnung Beschwerde bei dem Oberversicherungsamt einlegen, das 
endgültig entscheidet. 
Art. 32. 
#) Die von den obersten Postbehörden zur Erstattung nachgewiesenen Beträge, die an 
die Post zu zahlenden Vorschüsse und Schuldbeträge (§ 1028 in Verbindung mit §8 777 bis 
782 der Reichsversicherungsordnung), ferner die anzusammelnden Rücklagen und die Ver- 
waltungskosten sind unter Berücksichtigung der auf Grund des §9982 der Reichsversicherungs- 
ordnung etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen auf die beitragspflichtigen 
Umlagekapitale (Art. 29 bis 31) umzulegen.
	        
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