Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Zustellung sowohl von dem Genossenschaftsvorstand als von dem Betriebsunternehmer 
weitere Beschwerde an das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) erhoben werden. 
Die weitere Beschwerde kann beim Versicherungsamt oder beim Oberversicherungsamt 
eingelegt werden. Die Entscheidung des Oberversicherungsamts ist endgültig. 
Art. 36. 
Für die Umlegung und den Einzug der Beiträge erhalten die Gemeinden von den 
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eine vom Ministerium des Innern festzu- 
setzende Vergütung. 
3. Bildung von Gefahrklassen für die nicht grundsteuer- 
pflichtigen Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe. 
Art. 37. 
"l) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß die nach Art. 25 besonders eingeschätzten 
Umlagekapitale für alle oder einzelne Arten der daselbst genannten Betriebe, Betriebsteile 
oder Nebenbetriebe nach der Unfallgefahr abzustufen sind. 
Z) Die Aufstellung und Anderung des Gefahrtarifs erfolgt durch die Genossenschafts- 
versammlung oder in ihrem Auftrag durch einen Ausschuß oder den Vorstand. 
Art. 38. 
(1) Der Gefahrtarif ist zuerst längstens nach zwei Geschäftsjahren und dann mindestens 
von fünf zu fünf Jahren mit Rücksicht auf die vorgekommenen Unfälle nachzuprüfen. 
2) Ist die Anderung des Tarifs nicht dem Vorstand übertragen, so hat er das Ergebnis 
der Nachprüfung mit einem nach Betriebszweigen geordneten Verzeichnis der entschädi- 
gungspflichtigen Unfälle dem zuständigen Genossenschaftsorgane vorzulegen. Dieses hat 
darüber zu beschließen, ob der Gefahrtarif beizubehalten oder zu ändern ist. 
Art. 39. 
Der Gefahrtarif und jede Anderung bedürfen der Genehmigung des Oberversicherungs- 
amts, dem im Falle des Art. 38 das Unfallverzeichnis vorzulegen ist.
	        
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