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Art. 40.
Stellt das zuständige Genossenschaftsorgan den Gefahrtarif in einer ihm gesetzten Frist
nicht auf oder wird er nicht genehmigt, so stellt ihn nach Anhören des Genossenschaftsorgans
das Oberversicherungsamt selbst auf.
Art. 41.
(!1) Die Veranlagung der Betriebe nach dem Gefahrtarif (Art. 37) erfolgt im Anschluß
an das in Art. 25 bestimmte Einschätzungsverfahren. Bezüglich des Verfahrens, der Aus—
kunftspflicht der Unternehmer, der Eröffnung des Veranlagungsergebnisses und der
Beschwerdeerhebung gelten die Vorschriften in Art. 25 entsprechend. Auch kann das
Ministerium des Innern näheres bezüglich des Verfahrens anordnen.
() Die Genossenschaftsversammlung kann Unternehmern nach den Unfällen, die in
ihren Betrieben vorgekommen sind, für die nächste Tarifzeit oder einen Teil von ihr Zu-
schläge auferlegen oder Nachlässe bewilligen. Gegen die Festsetzung von Zuschlägen hat
der Unternehmer die Beschwerde nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 3.
VI. Sonstige Vorschriften.
Art. 42.
(0) Soweit für die Aufstellung der Jahresrechnungen nicht vom Reichsversicherungsamt
Vorschriften erlassen sind, können solche vom Oberversicherungsamt erlassen werden.
* Die Jahresrechnung ist vom Genossenschaftsvorstand zu prüfen und nach Erledigung
der vorgefundenen Anstände samt den Belegen dem Oberversicherungsamt vorzulegen.
(3) Das Oberversicherungsamt hat sie in rechnerischer und sachlicher Hinsicht zu prüfen
und wichtigere sachliche Anstände mit dem Genossenschaftsvorstand zu erörtern. Das
Ergebnis der Prüfung und Erörterung hat der Genossenschaftsvorstand der Genossenschafts-
versammlung mitzuteilen, die unter Zustimmung des Oberversicherungsamts über die
endgültige Anerkennung der Rechnung Beschluß zu fassen hat.
(4) Auf die Prüfung der Rechnung finden die Bestimmungen des Sporteltarifs über die
durch eine Staatsbehörde stattfindende Prüfung der Rechnungen der Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.