Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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ziegenbockhalter im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, so sind die Kosten von ihm und der 
Gemeinde je hälftig zu tragen. 
(3) Die Kosten einer abgewiesenen Beschwerde (Art. 15) fallen dem Beschwerdeführer 
zur Last. 
(0) Alle übrigen aus der Tätigkeit der Schaubehörden und Oberschaubehörden erwachsen- 
den Kosten hat diejenige Amtskörperschaft zu tragen, in deren Bezirk die Eber und Ziegen- 
böcke aufgestellt sind. 
(5 Das Erkenntnis über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten steht dem Oberamt 
in erster Instanz zu. 
Art. 17. 
(0) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Art. 8 und 9 werden mit Geld— 
strafen bis zu 100 A bestraft. Die Geldstrafen fließen in die Amtskörperschaftskasse. 
(2) Für das Verfahren gelten die Art. 9 ff. des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend 
Anderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren 
bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen (Reg.Bl. S. 153). 
Art. 18. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. April 1913 in Kraft. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. Juli 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
 
	        
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