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2) Soweit zur Erfüllung dieser Aufgaben (Abs. 1) die Einnahme eines Augenscheins oder
die Vornahme von Untersuchungen an Ort und Stelle notwendig erscheint, darf dem
beamteten Arzt das Betreten von Grundstücken und Gebäuden nicht verwehrt werden.
Soweit er es zur Ermittelung einer im Verordnungsweg bezeichneten übertragbaren Krank-
heit für geboten und ohne Schädigung des Kranken für zulässig hält, ist ihm der Zutritt
zu einem Kranken oder zu einer Leiche und die Vornahme der zu den Ermittelungen über
die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. Bei Verdacht einer übertrag-
baren Krankheit der bezeichneten Art kann eine Leichenöffnung polizeilich verfügt werden,
wenn der beamtete Arzt dies zur Ermittelung der Krankheit für erforderlich erklärt. Der
behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersuchungen, insbesondere auch der Leichenöffnung,
beizuwohnen.
Art. 3.
(1) Der Oberamtsarzt ist innerhalb seines Amtsbezirks Gerichts-, Impf= und Schularzt,
sofern für diese Geschäftszweige nicht andere Arzte staatlich bestellt oder zugelassen sind.
(2) Auch hat er auf Ersuchen des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission im Frieden und
im Kriege den ärztlichen Dienst beim Ersatzgeschäft wahrzunehmen, wenn ein Militärarzt
nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu beschaffen ist.
Art. 4.
Außerdem ist der Oberamtsarzt verpflichtet:
1. die Landjäger seines Amtsbezirks und die dem Landjägerkorps zugeteilten Ange—
stellten an den gerichtlichen Gefängnissen seines Bezirks ärztlich zu behandeln, soweit
diese Behandlung nicht anderen Arzten obliegt;
2. die vorgeschriebenen Gefängnisbesichtigungen vorzunehmen, die Gefangenen in
den Gerichts= und Oberamtsgefängnissen ärztlich zu behandeln, auch den Gesundheitszu-
stand der Gefangenen auf amtliches Ersuchen zu begutachten;
3. über den Gesundheitszustand von Personen, welche im Reichs= oder Staatsdienst
stehen oder in einen solchen Dienst einzutreten im Begriffe sind, auf Ersuchen der zu-
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