Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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ständigen Behörde ein Gutachten abzugeben, sofern dies nicht Obliegenheit anderer 
Arzte ist; 
4. auf Ersuchen der Ersatzbehörden die anläßlich von Zurückstellungs-, Befreiungs- 
und Entlassungsgesuchen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse erforderlichen 
Zeugnisse auszustellen; 
5. den reichsgesetzlichen Versicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften und ähnlichen 
landesrechtlichen Anstalten sowie den Versicherungsbehörden — den Berufsgenossen- 
schaften jedoch nur auf Grund einer Anordnung des Ministeriums des Innern — auf ihr 
Ersuchen Zeugnisse und Gutachten über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit 
der versicherten Personen und Rentenempfänger auszustellen; 
6. im Falle unmittelbarer Staatsfürsorge zur Bekämpfung einer gemeingefährlichen 
oder einer sonstigen übertragbaren Krankheit die ihm von der zuständigen Behörde etwa 
aufgetragene ärztliche Behandlung zu übernehmen, soweit nicht ein anderer Arzt hiemit 
betraut wird; 
7. auf Weisung der zuständigen Behörde die Stellvertretung für einen benachbarten 
Oberamtsarzt zu übernehmen; 
8. allen Privatpersonen, die auf Anordnung von öffentlichen Behörden ein amtsärzt- 
liches Zeugnis beizubringen haben, ein solches auszustellen. 
Art. 5. 
(0) Die Tätigkeit des Schularztes erstreckt sich auf die den Oberschulbehörden unterstellten 
öffentlichen Schulen, sowie auf alle Privatschulen, ferner auf die Kleinkinderschulen, 
Kindergärten und Kinderhorte. 
(2) Dem Schularzt liegt insbesondere ob: 
1. die Untersuchung des Zustands des ganzen Schulgebäudes und der den Zwecken der 
Schule dienenden weiteren Gebäude, sowie ihrer Einrichtungen und Geräte, ferner die 
Überwachung der Benützung dieser Gebäude und Einrichtungen in gesundheitlicher Be- 
ziehung;
	        
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