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ständigen Behörde ein Gutachten abzugeben, sofern dies nicht Obliegenheit anderer
Arzte ist;
4. auf Ersuchen der Ersatzbehörden die anläßlich von Zurückstellungs-, Befreiungs-
und Entlassungsgesuchen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse erforderlichen
Zeugnisse auszustellen;
5. den reichsgesetzlichen Versicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften und ähnlichen
landesrechtlichen Anstalten sowie den Versicherungsbehörden — den Berufsgenossen-
schaften jedoch nur auf Grund einer Anordnung des Ministeriums des Innern — auf ihr
Ersuchen Zeugnisse und Gutachten über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit
der versicherten Personen und Rentenempfänger auszustellen;
6. im Falle unmittelbarer Staatsfürsorge zur Bekämpfung einer gemeingefährlichen
oder einer sonstigen übertragbaren Krankheit die ihm von der zuständigen Behörde etwa
aufgetragene ärztliche Behandlung zu übernehmen, soweit nicht ein anderer Arzt hiemit
betraut wird;
7. auf Weisung der zuständigen Behörde die Stellvertretung für einen benachbarten
Oberamtsarzt zu übernehmen;
8. allen Privatpersonen, die auf Anordnung von öffentlichen Behörden ein amtsärzt-
liches Zeugnis beizubringen haben, ein solches auszustellen.
Art. 5.
(0) Die Tätigkeit des Schularztes erstreckt sich auf die den Oberschulbehörden unterstellten
öffentlichen Schulen, sowie auf alle Privatschulen, ferner auf die Kleinkinderschulen,
Kindergärten und Kinderhorte.
(2) Dem Schularzt liegt insbesondere ob:
1. die Untersuchung des Zustands des ganzen Schulgebäudes und der den Zwecken der
Schule dienenden weiteren Gebäude, sowie ihrer Einrichtungen und Geräte, ferner die
Überwachung der Benützung dieser Gebäude und Einrichtungen in gesundheitlicher Be-
ziehung;