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arzts unterstehende Kind jährlich 20 Pfennig und für jede vom staatlichen Impfarzt vorge-
nommene, als gelungen zu erachtende öffentliche Impfung 60 Pfennig an die Staatskasse zu
entrichten. Die Überwälzung dieser Gebühren auf die Beteiligten ist nicht zulässig. Die
Gemeinden — bei Staats= und Privatschulen die Schulunternehmer — sind ferner ver-
pflichtet, die für die ärztlichen Untersuchungen der Schüler sowie für die öffentlichen
Impfungen erforderlichen Räume und ihre Ausrüstung, auch die etwa notwendigen
Hilfspersonen zur Verfügung zu stellen. Über die Unterstützung des Schularzts durch die
Lehrer wird im Wege der Dienstanweisung das Nähere bestimmt.
Art. 8.
Der Oberamtsarzt steht vorbehältlich der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern
unter der Dienstaufsicht des Medizinalkollegiums; als Gerichtsarzt ist er der Oberaussicht
des Justizministeriums, als Schularzt der Oberaufsicht des Ministeriums des Kirchen- und
Schulwesens unterstellt.
Art. 9.
(1) Wird der Oberamtsarzt nach Maßgabe des Hauptfinanzetats als vollbesoldeter Be-
amter angestellt, so ist ihm die Ausübung ärztlicher Praxis und die Besorgung anderer
ärztlicher Geschäfte als der amtsärztlichen mit Ausnahme von Notfällen nicht gestattet.
Er ist jedoch innerhalb seines Amtsbezirks berechtigt, mit anderen Arzten gemeinsame
ärztliche Beratungen abzuhalten und die dabei etwa nötigen Verrichtungen vorzunehmen.
Vom Ministerium des Innern kann ihm widerruflich gestattet werden, innerhalb seines
Amtsbezirks Vertrauensarztsstellen bei staatlichen Behörden oder reichsgesetzlichen
Krankenkassen anzunehmen, andere als amtliche Gutachten auszustellen, sowie Bahn-
oder Postarztsstellen und Arztsstellen an Krankenhäusern oder staatlichen Anstalten zu
übernehmen.
(2) Dem Oberamtsarzt, der nicht als vollbeschäftigter Beamter angestellt wird, ist die
Ausübung der ärztlichen Praxis unbeschadet seiner dienstlichen Obliegenheiten gestattet.
Die näheren Bestimmungen trifft die Aufsichtsbehörde.