Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 10. 
(0) Die Arzte, Zahnärzte, Wundärzte, Apothekenvorstände und Hebammen, sowie alle 
Personen, welche gewerbsmäßig mit der Krankenpflege oder, ohne hiezu öffentlich ermäch- 
tigt zu sein, mit der Ausübung der Heilkunde bei Menschen sich befassen, ferner alle für 
eigene Rechnung tätigen Hilfspersonen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens (Des- 
infektoren, Masseure u. dergl.) sind verpflichtet, bei Beginn ihrer Tätigkeit, zutreffenden- 
falls unter Vorlage der Prüfungszeugnisse, bei dem Oberamtsarzt mündlich oder schriftlich 
unter Mitteilung ihrer persönlichen Verhältnisse, soweit sie mit der Ausübung des Berufes 
oder Gewerbes in Zusammenhang stehen, sich anzumelden und ihm auf sein Verlangen 
jederzeit die zu seiner amtlichen Geschäftsführung erforderlichen Aufschlüsse unentgeltlich 
zu erteilen. Bei einem Wechsel ihres Wohnorts oder bei Aufgabe ihres Berufs oder Ge- 
werbes haben die genannten Personen bei dem Oberamtsarzt in gleicher Weise Anzeige 
zu erstatten. Bei Ankündigung oder Bezeichnung des Gewerbebetriebs dürfen sie nicht 
darauf hinweisen, daß sie im Sinn dieses Absatzes angemeldet seien. 
C Die mit der Ausübung der Heilkunde sich befassenden, öffentlich nicht ermächtigten 
Personen haben Geschäftsbücher zu führen, in denen Name und Wohnort des Behandelten, 
die behandelte Krankheit, Art und Dauer der Behandlung, sowie das empfangene Honorar 
einzutragen sind. Die Bücher sind zehn Jahre lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, 
aufzubewahren. Das Ministerium des Innern bestimmt, welche Bücher und Verzeichnisse 
die übrigen in Abs. 1 genannten Personen mit Ausnahme der Arzte, Zahnärzte und Wund- 
ärzte zu führen haben und inwieweit der Oberamtsarzt das Recht haben soll, Einsicht in 
die Bücher und Verzeichnisse zu nehmen. Das Ministerium des Innern ist befugt, im Aus- 
land zur Ausübung der Heilkunde öffentlich ermächtigte Personen sowie solche ausschließlich 
die Zahnheilkunde selbständig ausübende Zahntechniker, die die Erstehung einer Prüfung 
an einer vom Ministerium anerkannten Fachschule oder eine ausreichende praktische 
Ausbildung nachweisen, von den genannten Verpflichtungen zu entbinden. 
()Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften (Abs. 1 und 2) können vom Oberamt 
mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft werden.
	        
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