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(2) Soweit die Entschädigungen nicht oder nicht in dem vollen gesetzlichen Umfang aus
Staatsmitteln bestritten werden (Abs. 1), sind sie sowohl in den reichs= als in den landes-
gesetzlichen Entschädigungsfällen aus der bei der Ministerialkasse des Innern gebildeten
Zentralkasse der Viehbesitzer zu bezahlen. Beträgt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c
die jährliche Umlage für die wegen Tuberkulose getöteten Tiere mehr als 20 Pfennig für das
Stück Rindvieh, so wird der Mehrbetrag dieser Entschädigungsleistung aus Staatsmitteln
bestritten.
(8) Wenn die zu gewährende Entschädigung beide Kassen berührt, hat die Zentralkasse
dem Entschädigungsberechtigten den ganzen Betrag auszubezahlen gegen Ersatz des nach
Abs. 1 aus der Staatskasse zu bestreitenden Teilbetrags.
Art. 9.
() Die von der Zentralkasse der Viehbesitzer zu übernehmenden Beträge werden nach
Maßgabe des im Lande vorhandenen Tierbestandes derart erhoben, daß die Entschädigung
für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel den sämtlichen Besitzern von Tieren dieser Gat—
tung, die Entschädigung für Rinder den sämtlichen Rindviehbesitzern auferlegt wird.
(2) Die Aufnahme des Tierbestandes findet alljährlich statt und ist maßgebend für die
Verpflichtung zur Leistung des nächsten Jahresbeitrags.
(3) Für Tiere, die dem Reiche, einem deutschen Bundesstaate oder zu den landesherrlichen
Gestüten gehören, sowie für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich öffent-
licher Schlachthäuser aufgestellte Schlachtvieh werden keine Beiträge erhoben.
(0 Der für die Aufnahme des Tierbestands maßgebende Zeitpunkt wird von dem
Ministerium des Innern bestimmt, das auch den Umlagefuß nach Bedarf festsetzt. Nach-
umlagen finden nicht statt.
Art. 10.
#) Die Aufnahme des beitragspflichtigen Tierbestands, sowie der Einzug der von den
Tierbesitzern zu leistenden Beiträge erfolgt durch die Gemeinden nach den von dem Mini-
sterium des Innern zu erteilenden Vorschriften.
2) über Beschwerden wird vom Bezirksrat endgültig entschieden.