Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

286 
als Vorsitzenden und einem Schätzer einer benachbarten Gemeinde gebildet wird. Der 
Tierbesitzer kann verlangen, daß auf seine Kosten ein zweiter Schätzer einer benach- 
barten Gemeinde zugezogen wird; die Zuziehung kann nicht mehr beansprucht werden, 
wenn der Tierbesitzer bei Anmeldung des Schadensfalls den Antrag unterlassen hat. 
Wenn die Tötung nicht in der Gemeinde des bisherigen Standorts des Tieres stattfindet, 
kann an Stelle des Schätzers aus der benachbarten Gemeinde ein Schätzer des Schlacht- 
ortes zugezogen werden. 
(2) Der Wert von noch nicht fünf Monate alten Schweinen, die infolge einer polizeilich 
angeordneten Impfung eingegangen sind, ist durch einen ortsansässigen Schätzer festzustellen. 
G) Für jeden Oberamtsbezirk sind die erforderlichen Schätzer durch die Amtsversammlung 
auf die Dauer von sechs Jahren in solcher Zahl zu wählen, daß auf jede Gemeinde mindestens 
zwei Schätzer kommen. In Bezirken, in denen ein nach der Vorschrift des Statuts des land- 
wirtschaftlichen Vereins gebildeter Bezirksverein besteht, ist dem Ausschuß dieses Vereins 
vor der Wahl der Schätzer Gelegenheit zu Vorschlägen zu geben. Die Gewählten sind durch 
den Ortsvorsteherihres Wohnsitzes aufihre Obliegenheiten als Schätzer eidlich zu verpflichten. 
(4) Aus der Zahl der Gewählten ist für den einzelnen Schätzungsfall von dem Ortsvor- 
steher ein hiefür geeigneter Sachverständiger beizuziehen. 
(0) Die für die Vornahme der Schätzung erforderlichen Hilfskräfte sind von dem Ortsvor- 
steher zu berufen. 
(0) Der Tierbesitzer oder sein Vertreter ist zum Anwohnen bei der Schätzung einzuladen. 
Art. 14. 
1) Ausgeschlossen als Schätzer ist: 
1. jeder in eigener Sache; 
2. der Ehegatte in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. wer mit dem Besitzer des zu schätzenden Tieres in gerader Linie oder in der Seiten- 
linie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist; 
4. wer sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. 
* Personen, bei denen Befangenheit zu befürchten ist, sollen weder als Mitglieder der 
Schätzungskommission (Art. 13 Abs. 1) noch als Einzelschätzer (Art. 13 Abs. 2) in Tätigkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.