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als Vorsitzenden und einem Schätzer einer benachbarten Gemeinde gebildet wird. Der
Tierbesitzer kann verlangen, daß auf seine Kosten ein zweiter Schätzer einer benach-
barten Gemeinde zugezogen wird; die Zuziehung kann nicht mehr beansprucht werden,
wenn der Tierbesitzer bei Anmeldung des Schadensfalls den Antrag unterlassen hat.
Wenn die Tötung nicht in der Gemeinde des bisherigen Standorts des Tieres stattfindet,
kann an Stelle des Schätzers aus der benachbarten Gemeinde ein Schätzer des Schlacht-
ortes zugezogen werden.
(2) Der Wert von noch nicht fünf Monate alten Schweinen, die infolge einer polizeilich
angeordneten Impfung eingegangen sind, ist durch einen ortsansässigen Schätzer festzustellen.
G) Für jeden Oberamtsbezirk sind die erforderlichen Schätzer durch die Amtsversammlung
auf die Dauer von sechs Jahren in solcher Zahl zu wählen, daß auf jede Gemeinde mindestens
zwei Schätzer kommen. In Bezirken, in denen ein nach der Vorschrift des Statuts des land-
wirtschaftlichen Vereins gebildeter Bezirksverein besteht, ist dem Ausschuß dieses Vereins
vor der Wahl der Schätzer Gelegenheit zu Vorschlägen zu geben. Die Gewählten sind durch
den Ortsvorsteherihres Wohnsitzes aufihre Obliegenheiten als Schätzer eidlich zu verpflichten.
(4) Aus der Zahl der Gewählten ist für den einzelnen Schätzungsfall von dem Ortsvor-
steher ein hiefür geeigneter Sachverständiger beizuziehen.
(0) Die für die Vornahme der Schätzung erforderlichen Hilfskräfte sind von dem Ortsvor-
steher zu berufen.
(0) Der Tierbesitzer oder sein Vertreter ist zum Anwohnen bei der Schätzung einzuladen.
Art. 14.
1) Ausgeschlossen als Schätzer ist:
1. jeder in eigener Sache;
2. der Ehegatte in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Besitzer des zu schätzenden Tieres in gerader Linie oder in der Seiten-
linie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist;
4. wer sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
* Personen, bei denen Befangenheit zu befürchten ist, sollen weder als Mitglieder der
Schätzungskommission (Art. 13 Abs. 1) noch als Einzelschätzer (Art. 13 Abs. 2) in Tätigkeit