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treten. Befangenheit ist dann anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Schätzers zu rechtfertigen.
Art. 15.
#1) Uber die Schätzung ist eine Urkunde aufzunehmen, die von den Beteiligten zu unter-
zeichnen ist.
(2) Können sich die Mitglieder der Schätzungskommission über den Wertbetrag nicht
einigen, so gilt der Durchschnitt der geschätzten Beträge als Schätzungsergebnis.
(8) Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn eine Entschädigung zu leisten ist, für beide
Teile verbindlich.
(4) Hat eine nach Art. 14 Abs. 1 ausgeschlossene Person an der Schätzung teilgenommen,
so ist eine neue Schätzung vom Oberamt anzuordnen, wenn Bedenken gegen das Schätzungs-
ergebnis vorliegen. Ist eine wiederholte Schätzung nicht mehr möglich, so entscheidet das
freie Ermessen der die Entschädigung feststellenden Behörde.
Art. 16.
(1) Die Feststellung der Entschädigung im einzelnen Fall und deren Zahlungsanweisung
erfolgt durch die im Verordnungsweg zu bestimmende Behörde.
(2) Die Entschädigung wird alsbald nach erfolgter Zahlungsanweisung ausbezahlt; dabei
ist die Vorschrift des § 69 des Reichsgesetzes auch für die Fälle des Art. 3 des gegenwärtigen
Gesetzes maßgebend.
(3z) Nur wegen Versagung der Entschädigung oder wegen Schmälerung derselben durch
Abzüge (8 68 des Reichsgesetzes und Art. 4 des gegenwärtigen Gesetzes) findet der Rechts-
weg vor den bürgerlichen Gerichten statt. Die Klage muß binnen einer Frist von 8 Monaten
nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Auf diese Frist finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuches ent-
sprechende Anwendung.
Art. 17.
1) Die Feststellung des Krankheitszustands rücksichtlich der Entschädigungsleistung muß
möglichst bald nach Erhebung des Entschädigungsanspruchs, bei Tieren, die auf polizeiliche
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