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Für den Kraftfahrzeugbetrieb der Württembergischen Postverwaltung ist:
a) höhere Verwaltungsbehörde im Sinn des § 5 Abs. 2 der Bundesratsverordnung
sowie der Ziffer II Abs. 1 der Anlage B zu der Verordnung das Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung;
b) höhere Verwaltungsbehörde im Sinn von § 5 Abs. 1, §§ 6, 8, 14, 25,
§27 Abf. 1, 8§ 28, 39 und 40, sowie von Ziffer I, V, VI, VII und VIII
der Anlage B zu der Bundesratsverordnung die Generaldirektion der Posten
und Telegraphen.
Stuttgart, den 10. Februar 1912.
Weizsäcker. Pischek.
Verfügung der Ministerien des Innern und des firchen= und Schulwesens,
betreffend die fortlaufende Statistik der Tanbstummen. Vom 1. Februar 1912.
Zum Vollzug des die Aufnahme einer fortlaufenden Statistik der Taubstummen
anordnenden Beschlusses des Bundesrats vom 12. Dezember 1901 (Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1901, Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 434) wird unter Aufhebung der Verfügung der Ministerien des Innern und des
Kirchen= und Schulwesens vom 10. Mai 1902 (Reg. Bl. S. 153) in der Fassung der
Ziffer 3 der Verfügung derselben Ministerien vom 27. Februar 1910 (Reg. Bl. S. 190)
nachstehendes verfügt:
81.
Im Januar jeden Jahres wird durch die gemeinschaftlichen Oberämter in Schul-
sachen eine statistische Aufnahme der Taubstummen im Lande veranstaltet, bei welcher
jedes taubstumme oder der Taubstummheit verdächtige Kind gezählt wird, das in dem
betreffenden Kalenderjahr in das schulpflichtige Alter der Vollsinnigen eintritt, d. h. das
am 1. Mai des Jahres das 6. Lebensjahr vollendet und das 7. noch nicht überschritten
hat, und noch nicht in einer Taubstummenanstalt untergebracht ist. Der Zählung