289
das Gutachten des beamteten Tierarztes endgültig. Die durch dieses Gutachten etwa
entstehenden Kosten können dem Besitzer des gefallenen Tieres dann zugeschieden werden,
wenn das von ihm beantragte Gutachten zu seinen Ungunsten ausfällt.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet auch auf noch nicht fünf Monate alte Schweine, für
die ein Entschädigungsanspruch auf Grund des § 66 Nr. 3 des Reichsgesetzes erhoben wird,
mit der Maßgabe Anwendung, daß der Krankheitszustand als festgestellt gilt, wenn durch
ein Zeugnis der Ortspolizeibehörde bestätigt wird, daß das Tier nach seiner polizeilich
angeordneten Impfung innerhalb der von dem Medizinalkollegium bestimmten Frist ein-
gegangen, und daß eine andere Todesursache nicht zu ermitteln ist.
III. Kosten.
Art. 20.
Auf die Staatskasse werden, soweit in Art. 21 bis 25 nicht anderes bestimmt ist, die
besonderen Kosten übernommen, die erwachsen:
1. durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßregeln zur Abwehr,
Ermittlung und Bekämpfung der Seuchengefahr;
2. durch die aus seuchenpolizeilichen Rücksichten ausgeführten tierärztlichen Amts-
verrichtungen;
3. durch den seitens staatlicher Organe aus seuchenpolizeilichen Rücksichten ver-
anlaßten Versand von Untersuchungsmaterial und durch die Untersuchung solchen
Materials;
4. durch die Beschaffung und den Versand von Impfstoffen oder dergleichen zu Unter-
suchungszwecken oder zur Durchführung polizeilich angeordneter Impfungen;
5. durch die Ermittlung und Ausbezahlung der Entschädigung einschließlich der Fest-
stellung des Krankheitszustands in den Fällen des Art. 8 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 2.
Art. 21.
")) Die Kosten der Aufsicht des beamteten Tierarztes über die in § 16 des Reichsgesetzes
erwähnten Veranstaltungen und Betriebe können dem Unternehmer auferlegt werden,
auch können die Kosten der nach § 17 Nr. 1 des Reichsgesetzes angeordneten amtstierärzt-