Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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eigene Pferde von Militärpersonen mit Pferden der Militärverwaltung außerhalb von 
Truppenstallungen auf Grund des Naturalleistungsgesetzes untergebracht, so ist neben dem 
zuständigen Veterinäroffizier auch der zuständige Oberamtstierarzt zuzuziehen. Bei 
Meinungsverschiedenheit zwischen beiden Sachverständigen hinsichtlich des Krankheits- 
zustandes eines verdächtigen Tieres ist ein Obergutachten einzuholen (vgl. § 11 Abf. 1), 
das von einem vom Medizinalkollegium zu bestimmenden geeigneten Tierarzt und dem 
zuständigen Korpsveterinär zu erstatten ist. Bleiben auch zwischen diesen Sachver- 
ständigen Meinungsverschiedenheiten bestehen, so ist dem Ministerium des Innern 
Vorlage zu machen. Bis zur endgültigen Entscheidung sind die für den Fall eines 
Seuchenverdachts zugelassenen Maßnahmen, soweit zur Verhütung der Seuchenverbreitung 
erforderlich, vorläufig zu treffen (vgl. im übrigen § 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes). Bei 
der Schätzung von Pferden in fiskalischen Stallungen (Satz 1) gilt als beamteter 
Tierarzt im Sinne des Art. 13 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes der zuständige Veterinär- 
offizier, bei der Schätzung von Pferden außerhalb von Truppenstallungen (Satz 3) 
der Oberamtstierarzt; im letzteren Falle wirkt der Veterinäroffizier nur bei der Fest- 
stellung des Krankheitszustandes mit, nicht aber bei der Schätzung. Die zugezogenen 
Veterinäroffiziere erhalten für die bezeichneten Amtsverrichtungen Reisegebührnisse usw. 
für Rechnung des Militäretats. 
( Bei jeder Verwendung eines anderen Tierarztes hat die zuständige Polizeibehörde 
dafür Sorge zu tragen, daß dem Oberamtstierarzt das für die Viehseuchenstatistik erforder- 
liche Material sofort mitgeteilt wird. 
83. 
() Anordnungen auf Grund des Reichsgesetzes und der Ausführungsvorschriften, 
soweit sie verbindliche Kraft für eine unbestimmte Zahl von Personen haben sollen, sind 
öffentlich bekanntzumachen. Anordnungen des Ministeriums des Innern und des Medizinal- 
kollegiums werden im Regierungsblatt oder im Staatsanzeiger, Anordnungen der Ober— 
ämter in den Bezirksamtsblättern veröffentlicht. Soweit die oberamtlichen Anordnungen 
nur die Einwohner einzelner bestimmten Gemeinden berühren, können sie durch Ver- 
mittlung der beteiligten Ortspolizeibehörden bekanntgegeben werden. Die Bekannt-
	        
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