Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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machung dieser Anordnungen sowie solcher, die von den Ortspolizeibehörden erlassen 
werden, hat in einer der im § 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
9. Januar 1872 (Reg. Bl. S. 16) für die Verkündigung ortspolizeilicher Vorschriften 
vorgesehenen Arten zu erfolgen, doch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Seuchen- 
gefahr nicht durch die unter Nr. 5 a. a. O. vorgesehene Art der Bekanntmachung, 
insbesondere bei Maul= und Klauenseuche oder Schafpocken, vergrößert wird. 
2) Für Anordnungen an Einzelpersonen genügt mündliche Bekanntgabe. Doch sollen, 
soweit irgend tunlich, jedem Viehbesitzer die ihn berührenden seuchenpolizeilichen Anord- 
nungen nicht nur mündlich eröffnet, sondern auch in Abdruck oder Abschrift ausgehändigt 
werden. Hinsichtlich der Eröffnung der vorläufigen Anordnungen des beamteten Tierarztes 
gelten die im zweiten Abschnitt dieser Verfügung unter Nr. II bei den einzelnen Seuchen 
getroffenen Bestimmungen. 
84. 
(1) Beim erstmaligen Ausbruch der Tollwut oder der Maul= und Klauenseuche in einem 
Bezirk oder in bedrohlicher Nähe eines solchen ist der in Betracht kommende Abschnitt 
der vom Kaiserlichen Gesundheitsamt herausgegebenen gemeinfaßlichen Belehrung über 
die der Anzeigepflicht unterliegenden Seuchen im Bezirksamtsblatt zu veröffentlichen. 
In geeigneten Fällen können Sonderabdrücke dieser Veröffentlichung verteilt werden. 
(2) Beim Ausbruch oder beim Verdacht einer anderen anzeigepflichtigen Seuche 
(§ 10 des Reichsgesetzes) ist jedem Besitzer verseuchter oder verdächtiger Tiere ein Sonder- 
abdruck über die Seuche auszufolgen. Diese Sonderabdrücke für die einzelnen Seuchen sind 
vom Sekretariat des Medizinalkollegiums zu beziehen. 
85. 
(1) Als staatliche Anstalt im Sinne des § 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes gilt das Hygienische 
Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums. 
(2) Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Reichsgesetzes werden den Vorständen der König- 
lichen Privatgestüte und des Landgestüts die im Abs. 1 a. a. O. bezeichneten Befugnisse 
rücksichtlich aller in den genannten Gestüten aufgestellten Viehbestände mit den aus den
	        
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