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machung dieser Anordnungen sowie solcher, die von den Ortspolizeibehörden erlassen
werden, hat in einer der im § 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom
9. Januar 1872 (Reg. Bl. S. 16) für die Verkündigung ortspolizeilicher Vorschriften
vorgesehenen Arten zu erfolgen, doch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Seuchen-
gefahr nicht durch die unter Nr. 5 a. a. O. vorgesehene Art der Bekanntmachung,
insbesondere bei Maul= und Klauenseuche oder Schafpocken, vergrößert wird.
2) Für Anordnungen an Einzelpersonen genügt mündliche Bekanntgabe. Doch sollen,
soweit irgend tunlich, jedem Viehbesitzer die ihn berührenden seuchenpolizeilichen Anord-
nungen nicht nur mündlich eröffnet, sondern auch in Abdruck oder Abschrift ausgehändigt
werden. Hinsichtlich der Eröffnung der vorläufigen Anordnungen des beamteten Tierarztes
gelten die im zweiten Abschnitt dieser Verfügung unter Nr. II bei den einzelnen Seuchen
getroffenen Bestimmungen.
84.
(1) Beim erstmaligen Ausbruch der Tollwut oder der Maul= und Klauenseuche in einem
Bezirk oder in bedrohlicher Nähe eines solchen ist der in Betracht kommende Abschnitt
der vom Kaiserlichen Gesundheitsamt herausgegebenen gemeinfaßlichen Belehrung über
die der Anzeigepflicht unterliegenden Seuchen im Bezirksamtsblatt zu veröffentlichen.
In geeigneten Fällen können Sonderabdrücke dieser Veröffentlichung verteilt werden.
(2) Beim Ausbruch oder beim Verdacht einer anderen anzeigepflichtigen Seuche
(§ 10 des Reichsgesetzes) ist jedem Besitzer verseuchter oder verdächtiger Tiere ein Sonder-
abdruck über die Seuche auszufolgen. Diese Sonderabdrücke für die einzelnen Seuchen sind
vom Sekretariat des Medizinalkollegiums zu beziehen.
85.
(1) Als staatliche Anstalt im Sinne des § 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes gilt das Hygienische
Laboratorium, Tierärztliche Abteilung, des Medizinalkollegiums.
(2) Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Reichsgesetzes werden den Vorständen der König-
lichen Privatgestüte und des Landgestüts die im Abs. 1 a. a. O. bezeichneten Befugnisse
rücksichtlich aller in den genannten Gestüten aufgestellten Viehbestände mit den aus den