Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

Zweiter Rbschnitt. 
Zu §§ 16 bis 65, 78 des Reichsgesetzes. 
§ 12 (1, 2). 
(1) Für die Anwendung und Ausführung der nach den §§ 16 bis 30, 78 des 
Reichsgesetzes zulässigen Maßregeln gelten die nachstehenden unter Berücksichtigung der 
88 32 bis 65 des Reichsgesetzes erlassenen Vorschriften. 
(2) Auf die Nutzviehhöfe, die Schlachtviehhöfe und die öffentlichen Schlachthäuser 
sowie auf das daselbst aufgestellte Vieh finden die nachstehenden Vorschriften mit den 
Anderungen Anwendung, die sich aus den §§ 63 bis 65 des Reichsgesetzes ergeben. 
Die dort zugelassenen Anordnungen können von den Oberämtern getroffen werden. 
§ 13 (3). 
Die nach dem Reichsgesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder 
zulässigen Reinigungen und Desinfektionen, mit Ausnahme der Reinigungen und Des- 
infektionen im Eisenbahnverkehre (§ 49 Abs. 1), sind nach der als Anlage 4 beigefügten 
—— „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen. 
§ 14 (4). 
Die nach dem Reichsgesetz, dem Ausführungsgesetz und den Ausführungsvorschriften 
2. erforderlichen oder zulässigen Zerlegungen von Kadavern sind nach der als Anlage B 
beigefügten „Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen. 
§ 15 (5). 
Für die nach dem Reichsgesetz und den Ausführungsvorschriften erforderliche un- 
.4 schädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen gilt die als Anlage C bei- 
gefügte Anweisung.
	        
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