Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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8 16. 
) Als Viehhändler im Sinne dieser Verfügung gelten auch Landwirte und 
Metzger, die über ihren Wirtschafts= oder Gewerbebedarf hinaus mit Tieren handeln, 
ferner Viehverkaufsgenossenschaften und Viehkommissionäre. 
(2) Die Ställe der im Abs. 1 bezeichneten Personen und Genossenschaften sind 
jedoch nur insoweit als Händlerställe im Sinne der §§ 65 bis 67 anzusehen, als sie 
für das Handelsvieh benutzt werden. 
) Das von Viehverkaufsgenossenschaften oder Viehkommissionären gehandelte Vieh 
ist als in ihrem Besitze befindlich zu betrachten. 
l. Vorschriften zum Schutze gegen die ständige Seuchengefahr. 
(§§ 16, 17, 78 des Reichsgesetzes.) 
1. Amtstierürztliche Beaufsichtigung der Viehmärkte usw. 
(§ 16 des Reichsgesetzes.) 
§ 17 (6). 
(1) Die Viehmärkte, die Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe sowie die öffentlichen 
Schlachthäuser, ferner die öffentlichen Tierschauen mit Ausnahme der Katzen-, Kaninchen- 
und Brieftaubenausstellungen, die Ställe und Betriebe von Viehhändlern, desgleichen 
die Betriebe von Abdeckern sind durch den beamteten Tierarzt zu beaufsichtigen. Das 
gleiche gilt für Gastställe, die in regelmäßiger Wiederkehr und in größerem Umfang 
zur Einstellung von Handelsvieh benutzt werden. Die hiernach der Beaussichtigung 
unterliegenden Gastställe werden vom Oberamt bestimmt. 
(2) Jahr= und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt 
wird, können vom Medizinalkollegium ausnahmsweise von der Baaussichtigung 
befreit werden. Für öffentliche Tierschauen, die nur aus dem Ausstellungsort und aus 
einem beschränkten Umkreis beschickt werden, ferner für Ställe und Betriebe von Vieh- 
händlern, deren Geschäftsumfang nicht beträchtlich ist, ist in Zeiten, in denen nach dem 
Stande der Viehseuchen im Zufuhrgebiet der Tierschau oder in den Einkaufsgebieten
	        
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